Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge - LKWÜberlStVAusnV | § 9 Überholen
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Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge Inhaltsverzeichnis
(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Überholen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Überholen von Fahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, zulässig.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:1.Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),2.Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,3.Lastkraftwagen mit Untersetzachse und
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 01.04.2014 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Soweit die Antragstellerinnen im Verfahren 2 BvF 3
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:1.Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),2.Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,3.Lastkraftwagen mit Untersetzachse und...