Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge - LKWÜberlStVAusnV | § 2 Streckennetz
(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.
Referenzen - Gesetze |
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Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:1.Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),2.Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,3.Lastkraftwagen mit Untersetzachse und...
Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:1.Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),2.Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,3.Lastkraftwagen mit Untersetzachse und...
Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:1.Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),2.Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,3.Lastkraftwagen mit Untersetzachse und...