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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Vorschriften der Länder

Zeitreise: 27.04.2016

Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere können sie 1. eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2, 2. das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 nicht.

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