Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV | § 2 Maßnahmen

Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV | § 2 Maßnahmen
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(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.

(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird.

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(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigke
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published on 06/10/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2016 wird in Nrn. 1 und 2 aufgehoben, soweit dort Fristen festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 08/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes und der Androhungen von Zwangsmit
published on 25/10/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29.03.2016 – 2 Ca 1412/15 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger 469,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba
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