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§ 24Amtlich · § 5 UrhG

Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung

Zeitreise: 11.03.2026

Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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