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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Prüfung

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Zum Abschluss der theoretischen Ausbildung legen die Referendarinnen und Referendare die Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes des Sitzlandes der Hochschule, der sie zugewiesen sind, ab.

(2) Mit dem Bestehen der in Absatz 1 genannten Prüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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