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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Wiederholung

Zeitreise: 11.03.2026

Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Sie bestimmt auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses, um welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Die weitere Ausbildung muss mindestens sechs Monate dauern und darf ein Jahr nicht übersteigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

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