Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis

Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Die Satzung regelt das Nähere. Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

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published on 25/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozi
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