Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung - KVHilfsmV | § 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

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Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

1.
Alkoholtupfer
2.
Armtragetücher, Armtragegurte
3.
Augenbadewannen
4.
Augenklappen
5.
Augentropfpipetten
6.
Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
7.
Brillenetuis
8.
Brusthütchen mit Sauger
9.
Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
10.
Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
11.
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
12.
Fingerlinge
13.
Fingerschienen
14.
Glasstäbchen
15.
Gummihandschuhe
16.
-
17.
Ohrenklappen
18.
Salbenpinsel
19.
Urinflaschen
20.
Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

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published on 15/12/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan
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