Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung - KVHilfsmV | § 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
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Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung Inhaltsverzeichnis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1.
Alkoholtupfer - 2.
Armtragetücher, Armtragegurte - 3.
Augenbadewannen - 4.
Augenklappen - 5.
Augentropfpipetten - 6.
Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden - 7.
Brillenetuis - 8.
Brusthütchen mit Sauger - 9.
Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel) - 10.
Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung) - 11.
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben - 12.
Fingerlinge - 13.
Fingerschienen - 14.
Glasstäbchen - 15.
Gummihandschuhe - 16.
- - 17.
Ohrenklappen - 18.
Salbenpinsel - 19.
Urinflaschen - 20.
Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
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published on 15/12/2010 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan
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