Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 - KStDV 1977 | § 1 Allgemeines
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Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 Inhaltsverzeichnis
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen. - 2.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. - 3.
Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sein.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/11/2014 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16. April 2013 1 K 1741/10 aufgehoben.
published on 14/11/2012 00:00
Tatbestand
1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, die vom Beklagten und Revisionsbeklag
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