Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Juli 2016 - W 4 K 16.281

published on 12/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Juli 2016 - W 4 K 16.281
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

* * *

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Gebührenforderung des Beklagten.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der gewerblichen Sammlung und Sortierung von Alttextilien und -schuhen befasst.

Mit Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 15. Februar 2016 verfügte der Beklagte, dass die Klägerin die angezeigte gewerbliche Sammlung nur unter Beachtung diverser Nebenbestimmungen durchführen dürfe (Ziffer 1 des Bescheids). Ziffer 3 des Bescheids beinhaltet, dass die Kosten des Verfahrens die Klägerin zu tragen habe. Für den Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt. An Auslagen seien 3,45 EUR angefallen.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 15. Februar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde erklärt, die Gebührenforderung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 4. April 2016, die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung finde ihre Rechtsgrundlage im Kostengesetz in Verbindung mit dem hierzu ergangenen Kostenverzeichnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte vorliegend aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist. Der Klägervertreter wurde ausweislich der am 25. April 2016 zugestellten Ladung form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Haßberge vom 15. Februar 2016, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt wurde und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids normierte Verpflichtung der Klägerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ist ebenso wie Gebühren- und Auslagenfestsetzung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. den Bestimmungen der auf der Grundlage des Art. 5 KG erlassenen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 15. Februar 2016 geltenden Fassung.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen) Kosten (Gebühren und Auslagen). Kostenschuldner ist, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 2 Abs. 1 KG). Vorliegend sind diese Voraussetzungen zweifellos gegeben, insbesondere ist die Klägerin Veranlasserin i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Danach ist neben dem Antragsteller auch derjenige Veranlasser, der durch sein Verhalten, also sein Tun, Verhalten oder Unterlassen oder durch einen von ihm selbst oder seiner Sache zu vertretenden Zustand die Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst. Hierzu bedarf es keiner auf die Amtshandlung gerichteten Absicht oder Einsicht. Es genügt, wenn eine Person für die Amtshandlung der Behörde ursächlich, d.h. verantwortlich zu machen ist und somit rein tatsächlich die Voraussetzungen für das Tätigwerden einer Behörde schafft.

Vorliegend hat die Klägerin dem Landratsamt Haßberge mit Schreiben vom 14. August 2012 die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigt. Der Beklagte hat diese angezeigte Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG von Bedingungen abhängig gemacht, sodass keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin Veranlasser i.S.d. Art. 2 Abs. 1 KG ist.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters hat die Kammer auch keine Bedenken im Hinblick auf die Gebührenhöhe nach dem Kostenverzeichnis.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG).

Nach Tarif-Nr. 8.1.0/2.1.2 wird bei gewerblichen Abfallsammlungen für die Festsetzung notwendiger Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG eine Gebühr zwischen 100 und 6.000 EUR erhoben. Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Februar 2016 festgesetzte Gebühr in Höhe von 150,00 EUR steht in Einklang mit diesen Vorschriften und hält sich innerhalb der Rahmengebühr, die das Kostenverzeichnis vorsieht. Die festgesetzte Gebühr ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht überhöht, sondern der Sachlage angemessen.

Die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen greifen nicht. Insbesondere vermag der Klägervertreter nicht mit seiner Argumentation durchzudringen, die Tarifstelle sei erst durch Änderungsverordnung zum Kostenverzeichnis vom 24. März 2014 eingeführt worden, die zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten sei. Da die Anzeige schon 2012 durch die Klägerin erfolgt sei und entscheidend für die Entstehung der Kostenschuld der Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung sei, könne diese Tarifstelle nicht angewendet werden.

Dabei verkennt der Klägervertreter allerdings Art. 11 Satz 1 KG, wonach für die Entstehung der Kostenschuld gerade nicht der Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung. Deshalb hat die Kammer auch keine Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Tarifnummer 8.1.0/2.1.2.

Da auch im Hinblick auf die Höhe der Auslagen keine Bedenken bestehen und klägerseits diesbezüglich nichts vorgetragen wurde, war die Klage nach alldem abzuweisen, weil Ziffer 3 des Bescheids vom 15. Februar 2016 rechtmäßig ist.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.