Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung - KOVVwG | § 4
Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.
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Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.