Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG | § 6
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Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Inhaltsverzeichnis
Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/02/2012 00:00
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juni 2010 - 2 Sa 49/10 - wird zurückgewiesen.
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