Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG | § 6

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG | § 6
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 16/02/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juni 2010 - 2 Sa 49/10 - wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.