Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG | § 2

Die Versorgungsämter sind für alle Versorgungsangelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für bestimmte Versorgungsangelegenheiten die Zuständigkeit der Landesversorgungsämter oder der obersten Landesbehörden oder der in § 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), genannten Stellen begründen. Die für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörden können sich selbst oder den Landesversorgungsämtern die Zustimmung zu Entscheidungen über bestimmte Versorgungsangelegenheiten vorbehalten.

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Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung - KOVVwG | § 2


Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten: 1. orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;2. zur Durchführung der Heilbehandlung Verso

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Bundessozialgericht Beschluss, 25. Okt. 2012 - B 9 VJ 5/10 B

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2010 aufgehoben.

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Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten: 1. orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;2. zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstal...