Konsulargesetz - KonsG | § 18 Kreis der Berufskonsularbeamten

(1) Berufskonsularbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die bei den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2 beauftragten Personen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung des Auftrags ist, daß der zu Beauftragende die Laufbahnprüfung für den höheren oder den gehobenen Auswärtigen Dienst mit Erfolg abgelegt hat oder sonst auf Grund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrungen die erforderlichen Fähigkeiten für die sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.

(3) Berufskonsularbeamte sind auch Bedienstete im Sinne der Absätze 1 und 2, die, ohne Honorarkonsularbeamte zu sein, vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben einem Honorarkonsularbeamten zugeteilt werden.

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Konsulargesetz - KonsG | § 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen


Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer B

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Mai 2015 - 1 B 67/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

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Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen...