Konsulargesetz - KonsG | § 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
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Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse Inhaltsverzeichnis
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den
Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer
Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege
mitzuwirken,
- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach
pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
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(1) Berufskonsularbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die bei den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2 beauftragten Person
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published on 14/09/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 573/09 vom 14. September 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 136a KonsG § 7 1. Das Gespräch, das ein Konsularbeamter mit einem in ausländischer Ha
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