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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Gliederung und Inhalt der Prüfung

Zeitreise: 07.02.2011‹ § 11§ 13 ›

(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile: 1. Rechtliche Bestimmungen, 2. Betriebs- und Unternehmensführung, 3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.