Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin - KfzMechaAusbV 2013 | § 2 Dauer der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin - KfzMechaAusbV 2013 | § 2 Dauer der Berufsausbildung
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin Inhaltsverzeichnis
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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published on 02/06/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwe
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