Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2011 - X ZR 62/07
published on 19/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2011 - X ZR 62/07
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 62/07
vom
19. April 2011
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, die
Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Schuster
beschlossen:
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG).
Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.
Meier-Beck Mühlens Grabinski
Hoffmann Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 Ni 35/05 (EU) -
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(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Ta
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(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.
(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.