Investmentsteuergesetz - InvStG 2018 | § 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

Investmentsteuergesetz - InvStG 2018 | § 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Investmentsteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eines Anlegers eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Investmentanteile an einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 auf einen anderen Anleger überträgt.

(2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Umfang, in dem bei den Anlegern des Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die Investmentanteile auf einen anderen Anleger übertragen werden.

(3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fällen des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungsbeträge an den Investmentfonds zurückzuzahlen.

(4) Der Investmentfonds hat in den Fällen des Absatzes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde zu zahlen. Fehlt eine nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Entrichtungspflichtigen zu zahlen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet. (2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhal
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 30/01/2018 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. März 2014  4 K 456/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 17/11/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. November 2012  4 K 1902/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 30/07/2009 00:00

Tatbestand   1  Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), investiert für ihre Gesellschafter in Investmentfonds der Kapitalanlagegesellschaft V Luxemburg. Diese hatte mehrere Fonds aufgelegt, u.a. die Fond A, B
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet. (2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des...