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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Bewerten der Prüfungsleistungen

Zeitreise: 09.12.2019

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. im schriftlichen Teil a) die Situationsaufgabe nach § 10 und b) die Situationsaufgabe nach § 11 und 2. das Fachgespräch nach § 12.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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