Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG 2002 | § 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG 2002 | § 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
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Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland Inhaltsverzeichnis

(1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland (Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung "Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung" trägt.

(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

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published on 02/03/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.05.2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 abgeändert.
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