Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG 2002 | § 13 Verfahren

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Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland Inhaltsverzeichnis

Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.

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published on 02/03/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.05.2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 abgeändert.
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