Hypothekenablöseverordnung - HypAblV | § 6 Grundsatz

(1) Sicherheit nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a dieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.

(2) Sicherheit ist in Höhe des in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Betrages zu leisten.

ra.de-OnlineKommentar zu § 30 FeV 2010

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2017 - V ZR 296/16

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 296/16 Verkündet am: 8. Dezember 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: