Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 1/01 Verkündet am:
9. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Stellenmarkt für Deutschland
GWB § 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 71 Abs. 2 Satz 2

a) Der Antrag auf Freistellung nach § 7 Abs. 1, § 10 GWB erledigt sich grundsätzlich
, wenn eines der beteiligten Unternehmen aus dem geplanten Kartell
ausscheidet. Tritt eine solche Erledigung im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren
ein und ist zu erwarten, daß die Kartellbehörde den neuen
Freistellungsantrag der verbliebenen Unternehmen aus denselben Gründen
ablehnt, die für die Ablehnung des ursprünglichen Antrags maßgeblich waren,
kann dies ein hinreichendes Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB begründen.

b) Eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 GWB setzt eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung
voraus. Dabei ist – neben der Verbesserung des Waren- oder
Dienstleistungsangebots sowie den entsprechenden Verbrauchervorteilen –
auch eine durch die Kooperation zu erwartende Belebung des Wettbewerbs
zu berücksichtigen. Die Subsidiarität gegenüber den besonderen Freistellungstatbeständen
der §§ 2 bis 5, insbesondere gegenüber dem Tatbestand
des § 4 Abs. 1 GWB, steht dem nicht entgegen, wenn die Freistellung nicht
der Bildung von Gegenmacht, sondern dazu dient, einen den Marktführer besonders
bevorzugenden Marktmechanismus zu durchbrechen.
BGH, Beschl. v. 9. Juli 2002 – KVR 1/01 – Kammergericht
BESCHLUSS
KVR 1/01 Verkündet am:
9. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.
Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird festgestellt , daû die Ablehnung des Freistellungsantrags der Beteiligten zu 1, 2 und 3 durch das Bundeskartellamt insoweit unbegründet war, als eine Freistellung für die Dauer von fünf Jahren beantragt worden war. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird zurückgewiesen.
Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr im Beschluû des Bundeskartellamts bleibt unberührt.
Von den Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und zu 2 ein Drittel und das Bundeskartellamt zwei Drittel. Auûergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.556.459,40 ? (= 5 Mio. DM) festgesetzt.

Gründe:


A.


Die Verlagsunternehmen Süddeutsche Zeitung GmbH (im folgenden: Beteiligte zu 1), Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH (im folgenden: Beteiligte zu 2) und Axel Springer Verlag AG (im folgenden: Beteiligte zu 3) geben jeweils eine überregionale Abonnement-Tageszeitung heraus, die „Süddeutsche Zeitung“, die „Frankfurter Rundschau“ und „Die Welt“. Im Verlag der Beteiligten zu 3 erscheint ferner die Sonntagszeitung „Welt am Sonntag“. Die drei Tageszeitungen veröffentlichen jeweils in der samstags erscheinenden Wochenendausgabe , die „Welt am Sonntag“ am Erscheinungstag Stellenanzeigen, wobei „Welt“ und „Welt am Sonntag“ nur gemeinsam belegt werden können. Die Stellenanzeigen sind jeweils in einem gesondert gefalteten Teil der Zeitung ± in der Fachsprache : einem Buch ± zusammengefaût.
„Süddeutsche Zeitung“, „Frankfurter Rundschau“ und „Welt“/„Welt am Sonntag“ haben unterschiedliche regionale Verbreitungsschwerpunkte. Die „Süddeutsche Zeitung“ (verkaufte Auflage montags bis freitags 395.055, samstags 559.855 Exemplare [die Angaben zur Auflage beziehen sich jeweils auf das 1. Quartal 1999 und beruhen auf der IVW-Auflagenliste]) hat ihren Schwerpunkt im Wirtschaftsraum München; dort werden 60 %, in Bayern insgesamt über 70 % ihrer Auflage verbreitet. Die „Frankfurter Rundschau“ (verkaufte Auflage montags bis freitags 178.055, samstags 254.894 Exemplare) wird zu etwa 55 % im Ballungsraum Frankfurt am Main und zu etwa 70 % im Nielsen-Gebiet IIIa verbreitet, in dem Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland zusammengefaût sind. Bei „Welt“ (verkaufte Auflage montags bis samstags 223.258 Exemplare) und „Welt am Sonntag“ (verkaufte Auflage 408.452 Exemplare) liegen die Stärken im Absatz
im Norden und Westen Deutschlands (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen).
Die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 praktizierten seit 1996 unter der Bezeichnung ¹Deutschland-Stellen-Kombiª eine Stellenanzeigenkombination, gegen die das Bundeskartellamt trotz des seiner Auffassung nach vorliegenden Verstoûes gegen § 1 GWB nicht einschritt. Anzeigen, die im Rahmen dieser Kombination aufgegeben wurden, erschienen am Wochenende jeweils in der ¹Süddeutschen Zeitungª sowie in der ¹Weltª und in der ¹Welt am Sonntagª.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das drittelparitätische Gemeinschaftsunternehmen ¹Stellenmarkt für Deutschland GmbHª, das die Beteiligten zu 1 und zu 3 zusammen mit der Beteiligten zu 2 gegründet haben. Dieses Unternehmen sollte ± von den beteiligten Verlagshäusern mit den erforderlichen Eigenmitteln ausgestattet ± den Organisationsrahmen für eine um die ¹Frankfurter Rundschauª erweiterte Stellenanzeigenkombination bilden, die unter dem Titel ¹Stellenmarkt für Deutschlandª als eigenes ¹Buchª in den beteiligten Zeitungen ± also in der ¹Süddeutschen Zeitungª, in der ¹Frankfurter Rundschauª, in der ¹Weltª und in der ¹Welt am Sonntagª ± erscheinen sollte. Das Gemeinschaftsunternehmen sollte zu diesem Zweck einen eigenen Auûendienst aufbauen, eigene Werbemaûnahmen entwickeln und durchführen, für die Kombination Stellenanzeigen akquirieren, die eingehenden Anzeigenaufträge verwalten und abwickeln, den Kundenkreis betreuen, die Geschäftsführung und Verwaltung der Anzeigenkombination wahrnehmen sowie für das Inkasso und für die Weiterleitung der Erlöse an die beteiligten Verlage zuständig sein. Das Gemeinschaftsunternehmen sollte für seine Tätigkeit durch einen Anteil an den Erlösen entgolten werden. Für den Vertrieb der Anzeigenkombination sollten einheitliche, von den beteiligten Verlagshäusern gemeinsam festgelegte Konditionen, insbesondere ein einheitli-
cher Millimeterpreis, gelten. Den beteiligten Verlagen sollte es auch weiterhin gestattet sein, Stellenanzeigen gesondert zu akquirieren und in den an der Kombination beteiligten Zeitungen zu veröffentlichen, wobei sie auch in der Preisgestaltung rechtlich nicht gebunden sein sollten. Sie sollten lediglich gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen verpflichtet sein, bei dieser Einzelvermarktung die eigenen Listenpreise einzuhalten.
Mit der Stellenkombination ¹Stellenmarkt für Deutschlandª verfolgten die beteiligten Zeitungsverlage das Ziel, sich den Inserenten und Stellensuchenden als leistungsstarke Alternative zum Stellenanzeigenteil der ¹Frankfurter Allgemeinen Zeitungª (im folgenden: FAZ) darzustellen. Die FAZ wird von der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH herausgegeben. Sie ist ± wie auch die Gruner + Jahr AG & Co., in deren Verlag die Tageszeitung ¹Financial Times Deutschlandª erscheint ± an diesem Verfahren ebenfalls beteiligt.
Die FAZ (verkaufte Auflage montags bis freitags 396.738, samstags 512.275 Exemplare) enthält bei weitem die meisten Stellenanzeigen für gehobene, bundesweit ausgeschriebene Positionen, obwohl die Preise deutlich über denen der Konkurrenz liegen. Sie wird auch von Stellenbewerbern bevorzugt erworben. Die FAZ weist eine relativ ausgeglichene Verbreitung auf; am stärksten ist sie im Westen und Südwesten Deutschlands vertreten, wo sie über 70 % ihrer Auflage verbreitet. Auûer der seit Februar 2000 erscheinenden ¹Financial Times Deutschlandª enthalten noch die bundesweit verbreitete Abonnement-Tageszeitung ¹Handelsblattª (verkaufte Auflage: 148.456 Exemplare) und die Wochenzeitung ¹Die Zeitª (verkaufte Auflage: 446.850 Exemplare) einen Stellenanzeigenteil.
Die an dem Vorhaben beteiligten Verlage haben das Gemeinschaftsunternehmen als Zusammenschluûvorhaben angemeldet. Insoweit hat das Bundes-
kartellamt beschlossen, das Vorhaben nicht zu untersagen, weil durch den Zusammenschluû keine marktbeherrschende Stellung entstehe (BKartA WuW/E DE-V 100). Dieser Beschluû ist bestandskräftig geworden. Infolge des Hinweises des Amtes, die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens sei zwar nicht als Zusammenschluû zu untersagen, stelle aber ein Kartell nach § 1 GWB dar, haben die beteiligten Verlage unter Vorlage des entsprechenden Vertragswerks (Rahmenvereinbarung der drei beteiligten Verlage mit dem Gemeinschaftsunternehmen , Satzung des Gemeinschaftsunternehmens, Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens und Gesellschaftervereinbarung über die Ausstattung des Gemeinschaftsunternehmens mit den benötigten Eigenmitteln ) beantragt, die Zusammenarbeit in der ¹Stellenmarkt für Deutschland GmbHª nach § 7 Abs. 1 GWB für acht, mindestens aber für fünf Jahre vom Verbot des § 1 GWB freizustellen. Mit Beschluû vom 25. August 1999 hat das Bundeskartellamt unter 1. den Antrag abgelehnt und für die Entscheidung unter 2. eine Gebühr festgesetzt (BKartA WuW/E DE-V 209). Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (KG WuW/E DE-R 628). Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der beteiligten Verlagshäuser.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 3 mitgeteilt, sie sei aus der geplanten Anzeigenkombination ¹Stellenmarkt für Deutschlandª ausgeschieden ; das Rechtsverhältnis zu den anderen beiden an dem Vorhaben beteiligten Verlagen sei beendet. Die Beteiligte zu 3 hat die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit ihre Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen in Rede steht; sie beantragt , die Verfahrenskosten dem Bundeskartellamt aufzuerlegen.
Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben mitgeteilt, sie hielten an dem Kooperationsvorhaben fest, für das nach wie vor das Vertragswerk maûgeblich sein solle, das bereits Gegenstand des Freistellungsantrags nach § 7 GWB sei. Sie verfol-
gen mit ihrer Rechtsbeschwerde ihren Freistellungsantrag weiter, soweit er sie und nicht den Axel Springer Verlag betrifft. Hilfsweise für den Fall, daû sich die Hauptsache durch das Ausscheiden des Axel Springer Verlags aus dem Gemeinschaftsunternehmen erledigt hat, beantragen sie die Feststellung, daû die angefochtene Verfügung des Bundeskartellamts unbegründet war und dem Freistellungsantrag hätte stattgegeben werden müssen.
Das Bundeskartellamt schlieût sich der Erledigungserklärung des Axel Springer Verlags mit der Maûgabe an, daû die Erledigung nur die Entscheidung über den Freistellungsantrag, nicht die Festsetzung der Gebühr nach § 80 GWB betreffe. Es beantragt, den Hauptantrag der Beteiligten zu 1 und zu 2 als unzulässig zurückzuweisen, weil durch das Ausscheiden des Axel Springer Verlags aus dem Gemeinschaftsunternehmen die Hauptsache insgesamt erledigt sei; in jedem Fall sei der Hauptantrag aber unbegründet, weil die Freistellung mit Recht versagt worden sei. Dem Fortsetzungsfeststellungsantrag tritt das Bundeskartellamt ebenfalls entgegen; dieser sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH und die Gruner + Jahr AG & Co. beantragen, die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 zurückzuweisen.
Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, stellen die Verfahrensbeteiligten den Antrag, der jeweiligen Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

B.


Soweit die Beteiligten zu 1 und zu 2 ihren ursprünglichen Freistellungsantrag weiterverfolgen, ist ihre Rechtsbeschwerde unbegründet; denn durch das Ausscheiden der Beteiligten zu 3 aus der freizustellenden Kooperation hat sich die Hauptsache erledigt (I.). Indessen ist auf den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1 und zu 2 festzustellen, daû die begehrte Freistellung jedenfalls für fünf Jahre hätte gewährt werden müssen (II.). Da die Beteiligte zu 3 und das Bundeskartellamt die Hauptsache hinsichtlich der Mitwirkung der Beteiligten zu 3 an der geplanten Kooperation übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insofern nur noch über die Kosten zu entscheiden (III.).

I.


Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet, soweit die Beteiligten zu 1 und zu 2 ihren ursprünglichen Freistellungsantrag nach § 7 Abs. 1, § 10 GWB weiterverfolgen.
1. Mit dem Ausscheiden der Beteiligten zu 3 aus dem Kooperationsvorhaben ist der gestellte Freistellungsantrag hinfällig geworden; er hat sich erledigt, weil das zunächst angemeldete Vorhaben nicht mehr durchgeführt werden soll.
Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben die Ansicht vertreten, durch das Ausscheiden der Beteiligten zu 3 aus der geplanten Kooperation habe sich ihr ursprüngliches Freistellungsbegehren in der Sache nicht geändert. In keinem Punkt hänge die beantragte Freistellung davon ab, ob das Vorhaben in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang oder nur zwischen den Beteiligten zu 1 und zu 2 durchgeführt werde. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 7 Abs. 1 GWB sind nicht abstrakt zu beurteilen. Sie hängen vielmehr davon ab, wer im einzelnen an dem freizustellenden Kartell beteiligt sein soll. Schon die Frage, ob die geplante Kooperation unter § 1 GWB fällt, kann unterschiedlich zu beantworten sein, je nachdem wer an ihr beteiligt ist. So kann sich die Frage, ob eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zu erwarten ist, anders beurteilen, wenn ein am Kartell beteiligtes Unternehmen ausscheidet. Auch die Voraussetzungen der Freistellung können sich jeweils anders darstellen, je nachdem welche Anbieter sich an der Kooperation beteiligen: Die Frage, ob die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden und ob die Kooperation zu einer Verbesserung des Angebots führt, kann anders zu beurteilen sein, wenn sich zwei statt drei Anbieter an der Kooperation beteiligen. Diese Unterschiede können sich darüber hinaus auch auf die Beantwortung der Frage auswirken, ob die erzielte Verbesserung in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung steht. Schlieûlich hängt auch die Frage, ob durch die Kooperation eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, davon ab, welche Unternehmen eine solche Zusammenarbeit planen.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 4 GWB führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Bestimmung spricht eher gegen als für die Ansicht der Rechtsbeschwerde: § 9 GWB betrifft die sogenannten Anmeldekartelle, die in einem einfachen Verfahren dadurch freigestellt werden können, daû sie angemeldet werden und die Kartellbehörde innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht widerspricht. Für dieses Verfahren enthält § 9 Abs. 3 Satz 4 GWB eine aufschluûreiche Regelung, aus der sich ergibt, was im Falle von Änderungen des Kartells zu gelten hat. Aus der Bestimmung wird deutlich, daû nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Falle einer Veränderung der Zusammensetzung der Kartellmitglieder an sich immer ein neues Freistellungsver-
fahren erforderlich wird. Bei der Änderungsanzeige handelt es sich danach um eine neue Anmeldung, der die Kartellbehörde innerhalb von drei Monaten widersprechen kann (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GWB). Nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 4 GWB gilt dies jedenfalls für erhebliche Veränderungen des angemeldeten Kartells, zu denen das Gesetz gerade auch eine Veränderung im Kreis der Kartellmitglieder zählt, und zwar nicht nur eine Erweiterung, sondern auch ein Ausscheiden von Kartellmitgliedern (vgl. Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 9 Rdn. 9; Sauter in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 9 Rdn. 30). Nur bei geringfügigen Veränderungen ± wozu eine Erweiterung oder Beschränkung des Kreises der Mitglieder nicht gehört ± sieht das Gesetz eine verkürzte Frist von einem Monat vor, innerhalb deren die Kartellbehörde widersprechen muû. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, daû bei einer Veränderung des Kreises der Kartellmitglieder ein neuer Sachverhalt vorliegt, der ein neues Freistellungsverfahren erforderlich macht. Ob bei geringfügigen Veränderungen, die nicht die Zusammensetzung des Kreises der Kartellmitglieder betrifft, etwas anderes zu gelten hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2. Unter diesen Umständen können die Beteiligten zu 1 und zu 2 mit ihrem Hauptantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben. Denn mit diesem Antrag verfolgen sie die Freistellung des ursprünglichen Vorhabens weiter, an dem auûer ihnen auch die Beteiligte zu 3 mit der ¹Weltª und der ¹Welt am Sonntagª mitwirken sollte. Da eine solche Zusammenarbeit nach dem übereinstimmenden Vorbringen nicht mehr vorgesehen ist, die Hauptsache sich vielmehr erledigt hat, ist die ± einer Verpflichtungsklage im Verwaltungsprozeû entsprechende ± Beschwerde, mit der sich die Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen die Versagung der Freistellung wenden, unzulässig geworden (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, § 113 Rdn. 70; Clausing in Schoch/Schmidt-Aûmann/Pietzner,
VwGO, Stand: Jan. 2001, § 161 Rdn. 12 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.

II.


Dagegen hat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 76 Abs. 5 Satz 1, § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB Erfolg.
1. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig.

a) Erledigt sich die Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren, kann das Rechtsschutzbegehren bei Vorliegen des besonderen Feststellungsinteresses auch in diesem Verfahrensstadium noch auf die Feststellung umgestellt werden, daû das ursprüngliche Begehren begründet war. Dies ergibt sich bereits daraus, daû § 76 Abs. 5 GWB auf die gesamte Regelung des § 71 GWB und damit auch auf die in § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB geregelte Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde verweist (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Eyermann/Jörg Schmidt aaO § 113 Rdn. 70). Dabei entspricht es der einhelligen Auffassung, daû trotz des Wortlauts des § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht nur im Rahmen der Anfechtungs-, sondern auch im Rahmen der Verpflichtungsbeschwerde gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.1978 ± KVR 3/77, WuW/E 1556, 1558 ± Weichschaum III; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 71 Rdn. 25; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 71 GWB Rdn. 30; Bechtold aaO § 71 Rdn. 7). Schlieûlich kann der Antrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB auch hilfsweise gestellt werden, wenn in erster Linie am Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag festgehalten
werden soll (Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 71 Rdn. 29; vgl. auch Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aûmann/Pietzner aaO § 113 Rdn. 80 m.w.N.).

b) Im Streitfall steht den Beteiligten zu 1 und zu 2 auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite.
Für das nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO BVerwGE 26, 161, 168; Eyermann/Jörg Schmidt aaO § 113 Rdn. 84; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 71 Rdn. 30 f.; Kollmorgen in Langen /Bunte aaO § 71 GWB Rdn. 36). Im Streitfall können sich die Beteiligten zu 1 und zu 2 auch im Hinblick auf die Gründe, die nach den bislang getroffenen Entscheidungen für die Ablehnung maûgeblich waren, darauf stützen, daû das ± einen neuen Sachverhalt begründende ± Ausscheiden der Beteiligten zu 3 das Bundeskartellamt nicht zu einer anderen Einschätzung bewegen würde, daû vielmehr ein erneuter Freistellungsantrag, der nunmehr die Kooperation nur der Beteiligten zu 1 und zu 2 beträfe, aus denselben Gründen abgelehnt werden würde wie der ursprüngliche Freistellungsantrag, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 können sich daher darauf berufen, daû die Rechtslage klärungsbedürftig und die Klärung für sie im Hinblick auf ihr künftiges Verhalten von unmittelbarem Interesse ist (vgl. BGHZ 65, 30, 32 ± Zementverkaufsstelle Niedersachsen II; BGH, Beschl. v. 25.10.1983 ± KVR 8/82, WuW/E 2058, 2059 ± Internord).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, es gehe den Beteiligten zu 1 und zu 2 nur um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Zwar besteht die Gefahr nicht, daû derselbe Freistellungsantrag noch einmal abgelehnt wird. In den Fäl-
len, in denen das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Verfügung der Kartellbehörde aus einem ¹Wiederholungsvorbeugungsinteresseª folgt, geht es nicht darum, daû derselbe Sachverhalt erneut zur Entscheidung stehen wird, sondern darum, ob zukünftig gleiche tatsächliche Verhältnisse herrschen, ob gleiche Tatbestandsvoraussetzungen gelten werden und ob es um dieselben Personen gehen wird (vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aûmann/Pietzner aaO § 113 Rdn. 93). Dies setzt eine Bewertung danach voraus, ob die Unterschiede, die zwischen dem früheren und dem zukünftigen Sachverhalt bestehen, für die Behörde, hier für das Bundeskartellamt , vermutlich eine unterschiedliche Beurteilung nahelegen werden. Ist dies nicht der Fall, ist vielmehr zu erwarten, daû das Bundeskartellamt den zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den Sachverhalt, der dem ursprünglichen Freistellungsantrag zugrunde lag, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Streitfall haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 im übrigen dargelegt, daû die Mitglieder der zuständigen Beschluûabteilung in einem Vorgespräch bereits angedeutet hätten, die Zweierkooperation wahrscheinlich nicht anders zu beurteilen als die unter Einschluû der Beteiligten zu 3. Dieser ± im Hinblick auf die Begründung des ablehnenden Beschlusses ohnehin nicht fernliegenden ± Einschätzung hat auch der Vertreter des Bundeskartellamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu widersprechen vermocht. Unter diesen Umständen entspricht eine Entscheidung in der Sache auch der Verfahrensökonomie, der zu dienen § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ebenfalls bestimmt ist.
2. Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 hatten Anspruch auf Freistellung der geplanten Kooperation nach § 7 Abs. 1 GWB.

a) Mit Recht ist das Kammergericht davon ausgegangen, daû die in Rede stehende Vereinbarung zwischen den Beteiligten in den Anwendungsbereich von § 1 GWB fällt.
Den relevanten Markt hat das Kammergericht in sachlicher Hinsicht in der Weise abgegrenzt, daû als Träger von gehobenen Stellenanzeigen nur Zeitungen in Betracht kommen, die bundesweit verbreitet werden. Diesem Markt hat es neben der FAZ unter anderem auch die ¹Süddeutsche Zeitungª, die ¹Frankfurter Rundschauª sowie ¹Weltª und ¹Welt am Sonntagª zugerechnet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die in Rede stehenden Zeitungen werden unstreitig bundesweit ± wenngleich nicht überall mit demselben Erfolg ± vertrieben.
Dem hält die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg entgegen, die ¹Süddeutsche Zeitungª und die ¹Frankfurter Rundschauª seien in der Flächendeckung nicht mit der FAZ vergleichbar; etwas anderes gelte nur für ¹Weltª und ¹Welt am Sonntagª, die jedoch als Anbieter auf dem hier in Rede stehenden Markt ohne jede Bedeutung seien. Die unterschiedliche Flächendeckung mag einen gewissen Nachteil bedeuten. Für die Eignung einer Zeitung als Träger von Stellenanzeigen der fraglichen Art kommt es indessen nicht entscheidend auf die gleichmäûige Flächendeckung an, die sich vor allem aus einer gleichmäûigen Verteilung der Abonnenten ergibt. Wird eine Tages- oder Wochenzeitung als interessanter Träger von überregionalen Stellenanzeigen wahrgenommen, erreicht sie auch die Stellensuchenden , die die Suche ohnehin nicht auf die Zeitung beschränken, die sie zufällig im Abonnement beziehen.
Daû die Zeitungen der Beteiligten zu 1, 2 und 3 die Position der FAZ in dem in Rede stehenden Markt trotz günstigerer Preise bislang nicht gefährden konn-
ten, belegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, daû die Nachfrager nach Anzeigenraum das Angebot dieser Zeitungen nicht als austauschbar mit dem Angebot der FAZ ansähen. Vielmehr ist hierfür offensichtlich eine andere strukturelle Besonderheit dieses Marktes verantwortlich: Es handelt sich um einen Markt, in dem sich die Nachfrage von selbst auf den stärksten Anbieter konzentriert. Sowohl für die Inserenten als auch für die stellensuchenden Leser ist das Angebot des Marktführers besonders interessant, weil die Konzentration auf den stärksten Anbieter wie die Verabredung eines Treffpunkts wirkt. Hat in einem solchen Markt ein Anbieter einen Vorsprung gegenüber seinen Wettbewerbern erreicht , wird sich dieser Vorsprung tendenziell weiter ausbauen. Denn stellensuchende Leser wissen, daû sie in dieser Zeitung die meisten Anzeigen finden. Die inserierende Wirtschaft wird sich dieser Zeitung besonders gern bedienen, weil sie mit Recht dort die meisten Leser ihrer speziellen Zielgruppe erwartet.
Diese Besonderheiten des Marktes ändern indessen nichts daran, daû es auûer der FAZ noch andere Marktteilnehmer gibt, die zur FAZ und miteinander im Wettbewerb stehen. Auch die Marktstellungen der Beteiligten bestätigen letztlich, daû es in diesem Markt nicht um eine möglichst gleichmäûige Flächendeckung geht. Wäre dieses Kriterium entscheidend, wäre zu erwarten, daû ¹Weltª und ¹Welt am Sonntagª wegen ihrer gleichmäûigen Flächendeckung erfolgreicher wären , als sie es tatsächlich sind. Vielmehr erklärt sich die relativ bessere Stellung von ¹Süddeutscher Zeitungª und ¹Frankfurter Rundschauª daraus, daû diese Blätter auch für den Markt der nationalen Anzeigen bis zu einem gewissen Umfang von ihrer Stellung im Markt für regionale Anzeigen profitieren.
Da die Beteiligten zu 1, 2 und 3 schon bislang im Markt für überregionale Stellenanzeigen tätig sind, können sie sich auch nicht darauf berufen, daû ihnen erst eine Kooperation den Marktzutritt eröffne (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1983
± KRB 3/83, WuW/E 2050 ± Bauvorhaben Schramberg; Urt. v. 5.2.2002 ± KZR 3/01, WuW/E DE-R 876, 878 ± Jugendnachtfahrten).

b) Die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 7 Abs. 1 GWB hat das Kammergericht zu Unrecht verneint.
aa) Unbestritten ist, daû die Kooperation zu einer Verbesserung des Dienstleistungsangebots geführt hätte. In diesem Zusammenhang ist nicht allein auf den Vorteil zu verweisen, der sich für Anzeigenkunden durch die erleichterte Kombination von Stellenanzeigen in mehreren Zeitungen ergibt. Vielmehr ist ± wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht ± als Vorteil auch der Umstand zu werten, daû mit dem geplanten Kombinationsangebot ein als solcher wahrnehmbarer nationaler Stellenanzeigenteil und damit ein zusätzliches Produkt auf einem Markt entstünde, auf dem bislang nur wenige Anbieter tätig sind und der sich durch hohe Zutrittsschranken auszeichnet. Die Zusammenarbeit hätte daher nicht nur zu einer Verbesserung, sondern auch zu einer Verbreiterung des Angebots beigetragen (vgl. Kiecker in Langen/Bunte aaO § 7 GWB Rdn. 27; zum entsprechenden Merkmal in Art. 81 Abs. 3 EG Bunte in Langen/Bunte aaO Art. 81 EG Rdn. 153 f. m.w.N. auf die Entscheidungspraxis der Kommission; Immenga in Immenga/Mestmäcker aaO § 7 Rdn. 11).
bb) Als Vorteile für die Verbraucher hat das Kammergericht zutreffend auf die Preisvorteile verwiesen, die sich aus der neuen Kombinationsmöglichkeit ergeben hätten. Ferner hat es mit Recht angeführt, daû die Stellensuchenden durch die Kombination nur eine der beteiligten Zeitungen erwerben müssen, um in den Genuû des neuen nationalen Anzeigenteils zu gelangen.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daû die herausragende Marktstellung der FAZ in der Vergangenheit dazu geführt hat, daû zwischen den verschiedenen Anbietern nur wenig Preiswettbewerb geherrscht hat. Ist die Marktsituation dadurch gekennzeichnet, daû durch die Kooperation von Wettbewerbern der bislang gedämpfte Wettbewerb belebt würde, ist auch darin, insbesondere in dem belebten Preiswettbewerb, ein maûgeblicher Vorteil für die Verbraucher zu sehen.
Schlieûlich kommt die angeführte Verbesserung und Verbreiterung des Angebots den Verbrauchern ± das sind hier die Inserenten und die stellensuchenden Leser (vgl. Kiecker in Langen/Bunte aaO § 7 GWB Rdn. 32; Bechtold aaO § 7 Rdn. 8; Sauter in Immenga/Mestmäcker, EG-WettbewerbsR, Art. 85 Abs. 3 Rdn. C 19) ± zugute.
cc) Nach den getroffenen Feststellungen spricht im Hinblick auf die bislang unangefochtene Stellung der FAZ nichts dafür, daû die Beteiligten zu 1, 2 und 3 mit Hilfe ihrer Kooperation eine marktbeherrschende Stellung erreichen könnten. Dies entspricht auch der Einschätzung des Bundeskartellamtes, das aus diesem Grunde keinen Anlaû für eine fusionskontrollrechtliche Untersagungsverfügung gesehen hat. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daû die beschränkte Dauer der Freistellung es dem Bundeskartellamt gestattet, nach fünf Jahren eine erneute Einschätzung vorzunehmen.
dd) Das Kammergericht hat ± dem Bundeskartellamt folgend ± die Freistellung daran scheitern lassen, daû sie nicht unerläûlich sei, um die festgestellten Verbesserungen zu erreichen, und daû diese Verbesserungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehe. Diese Einschätzung beruht indessen darauf, daû die den Sachverhalt
kennzeichnenden Umstände nicht erschöpfend gewürdigt und die durch die Kooperation ermöglichten Verbesserungen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.
Für die Frage der Unerläûlichkeit hat das Kammergericht allein auf den Umstand abgestellt, daû im Rahmen der geplanten Kooperation mit einem Auftrag eine Vierfachbelegung hätte erreicht werden können. Damit erschöpfen sich die Verbesserungen der Dienstleistungen aber nicht. Die wesentliche Verbesserung hätte vielmehr darin bestanden, daû mit dem ¹Stellenmarkt für Deutschlandª ± einem einheitlichen, den vier Zeitungen als gesondertes ¹Buchª beiliegenden Anzeigenteil ± ein eigenständiges Produkt entstanden wäre, das als eine erfolgversprechende Alternative zum Marktführer wahrgenommen worden wäre. Diese Verbesserung wäre durch die vom Kammergericht als Ausweichmöglichkeit angeführte gemeinsame Annahmestelle nicht zu erreichen gewesen.
Wird die Verbesserung dagegen auch in dem zusätzlichen ± eine Alternative zum Marktführer bildenden ± Angebot gesehen, wirkt sich dies entscheidend auf die gebotene umfassende Verhältnismäûigkeitsprüfung aus. Unbegründet ist demgegenüber der vom Bundeskartellamt in der Rechtsbeschwerdeerwiderung geäuûerte Einwand, dies führe zu einer Freistellung von Gegenmachtkartellen, die in § 4 Abs. 1 GWB abschlieûend geregelt sei. Denn im Streitfall wäre es nicht um die Schaffung einer Gegenmacht, sondern lediglich darum gegangen, im Stellenanzeigenmarkt den besonderen, den Erstplazierten überproportional bevorzugenden Mechanismus zu durchbrechen und dadurch eine auf andere Weise nicht zu erreichende Belebung des Wettbewerbs zu ermöglichen.
Im Rahmen der Verhältnismäûigkeitsprüfung sind allerdings auch die Auswirkungen der Kooperation auf die Marktchancen der sonstigen Wettbewerber,
insbesondere des ¹Handelsblattsª und der ¹Financial Times Deutschlandª, zu berücksichtigen. Die Schwierigkeiten der anderen Marktteilnehmer, in nennenswertem Umfang überregionale Stellenanzeigen zu akquirieren, und die damit verbundenen hohen Marktzutrittsschranken beruhen jedoch vor allem auf der unangefochtenen Marktführerstellung der FAZ. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daû die Marktchancen der anderen Marktteilnehmer durch die Kooperation der Beteiligten zu 1, 2 und 3 in nennenswertem Umfang zusätzlich verschlechtert worden wären.

c) Die Freistellung wäre für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen gewesen. Der weitergehende Antrag war unbegründet. Im Streitfall bestand schon wegen der Notwendigkeit, möglichen schädlichen Auswirkungen der Kooperation auf das Marktgeschehen rechtzeitig begegnen zu können, kein Anlaû, über die in § 10 Abs. 4 Satz 2 GWB vorgesehene Regeldauer hinauszugehen. Im Hinblick auf die mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens verbundenen Investitionen wäre eine kürzere Frist als fünf Jahre nicht in Betracht gekommen.

III.


Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 78 Satz 1 GWB. Soweit den Beteiligten zu 1 und zu 2 Gerichtskosten auferlegt worden sind, haften sie als Gesamtschuldner (§ 59 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 GKG).
Den Ausführungen zum Fortsetzungsfeststellungsantrag (oben unter B. II. 2.) ist zu entnehmen, daû die Beteiligte zu 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, falls das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Es entspricht daher billigem Ermessen, der Beteiligten zu 3 keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Im übrigen wurde bei der Verteilung der Gerichtskosten berücksichtigt,
daû sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrem in erster Linie verfolgten Ziel einer ihrem ursprünglichen Freistellungsantrag stattgebenden Entscheidung nicht durchgesetzt haben.
Eine Veranlassung, eine Erstattung auûergerichtlicher Kosten anzuordnen, besteht im Streitfall nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.11.1999 ± KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 ± Erledigte Beschwerde).
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2002 - KVR 1/01

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2002 - KVR 1/01 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 78 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 71 Kostentragung und -festsetzung


Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch e

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 76 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung


(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss. (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof. (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück. (

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2002 - KZR 3/01

bei uns veröffentlicht am 05.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 3/01 Verkündet am: 5. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: ja BGHR: ja GWB §

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Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.

(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.

(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.

(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof

1.
in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,
2.
den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.

(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es diese auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b oder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.

(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.

(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzogen.

(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.

Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es diese auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b oder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.

(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.

(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzogen.

(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.

Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 3/01 Verkündet am:
5. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Jugendnachtfahrten

a) Kann erst durch die Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und
durch die Bündelung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung
ihres Auftretens gegenüber der anderen Seite eine am Markt nachgefragte
Leistung erbracht werden, ist § 1 GWB nicht betroffen.

b) Subventioniert eine politische Gemeinde bestimmte Fahrten mit Taxen oder
Mietwagen durch Gewährung eines Zuschusses, verstößt sie nicht gegen
das Preisbindungsverbot, wenn sie einen Rahmenvertrag mit dem Leistungserbringer
schließt, durch den sich dieser verpflichtet, Fahrgäste zu einem
bestimmten Tarif zu befördern.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2002 - KZR 3/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2002 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende GmbH betreibt in Kiel ein Unternehmen, das Beförderungsleistungen durch insgesamt 92 Mietwagen anbietet, von denen nur fünf bis zehn Fahrzeuge ihr selbst gehören. In der beklagten Taxigenossenschaft sind eine Reihe von selbständigen Taxi-Unternehmern mit insgesamt 160 Taxen zusammengeschlossen. In Kiel gibt es rund 230 Taxen und 160 Mietwagen. Für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt Kiel, einschlieûlich einiger Randgemeinden, ist die Höhe des Beförderungsentgelts durch Verordnung festgelegt worden.
Einige Umlandgemeinden der Landeshauptstadt verfolgen das Ziel, bestimmten Personengruppen - vornehmlich geht es um Jugendliche und Frauen - nachts die sichere, angst- und gewaltfreie Rückkehr von Kiel an ihren Wohnort zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind verschiedene Verträge mit der "Arbeitsgemeinschaft für Frauennachtfahrten" geschlossen worden, der neben den Parteien mehrere ähnliche Organisationen angehören. Gemeinsam ist diesen Verträgen, daû die Gemeinden einen Zuschuû für derartige Heimfahrten mit Mietwagen oder Taxen gewähren, wobei die Unternehmen den Fahrpreis nicht frei aushandeln können, sondern die Beförderung zu dem "ortsüblichen" Preis oder dem für das Stadtgebiet Kiel geltenden Tarif durchzuführen haben. Der Fahrgast, der die Beförderung telefonisch bei den Zentralen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu bestellen hat, hat dabei jeweils nur seinen Eigenanteil an den Taxi-/Mietwagenunternehmer zu zahlen, während der Zuschuû zentral von der Arbeitsgemeinschaft mit der Gemeinde abgerechnet und dann an das jeweils tätig gewordene Unternehmen weitergeleitet wird.
Nachdem die Parteien in dieser Weise seit längerer Zeit bei mehreren Umlandgemeinden in der Organisation von Jugend- und Frauennachtfahrten zusammengearbeitet hatten, kam es im Sommer 1999 zu Gesprächen mit der Gemeinde S., die einen entsprechenden Vertrag für Nachtfahrten an Wochenenden mit Mitgliedern der "Arbeitsgemeinschaft für Frauennachtfahrten" schlieûen wollte. In diesem Zusammenhang wurden auch Entwürfe für einen Vertrag der Gemeinde S. mit der Beklagten über Nachtfahrten erstellt. Dies nahm die Klägerin, deren Mitarbeiter H. als Sprecher der Arbeitsgemeinschaft an den Verhandlungen teilgenommen hatte, unter dem 1. Juni 1999 zum Anlaû, von der Beklagten die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Begründung zu fordern, der in Aus-
sicht genommene Vertrag sei kartellrechtswidrig. In Aufbau und Inhalt entsprach er weitgehend dem Muster der von der Arbeitsgemeinschaft früher geschlossenen Verträge: Die Beklagte verpflichtete sich, Jugend- und Frauennachtfahrten unter Anwendung des für das Stadtgebiet Kiel vorgeschriebenen Tarifs für bestimmte mit einem Berechtigungsausweis ausgestattete Bewohner der Gemeinde S. von Kiel nach Hause durchzuführen; der Fahrer hatte nur den jeweiligen Eigenanteil zu kassieren, während der pauschale Zuschuû der Gemeinde von 15,-- DM über die Beklagte zentral abgerechnet werden sollte. Für den Fall eines Vertragsverstoûes hatte der Vertragspartner eine Vertragsstrafe von 500,-- DM zu zahlen. § 13 Abs. 2 des Entwurfs enthält nähere Bestimmungen darüber, was als Vertragsverstoû der Beklagten anzusehen ist; u.a. genannt ist die wiederholte Verweigerung des Transports von Berechtigten. Nach Absatz 3 aaO hatte die Beklagte die ihr angeschlossenen Unternehmen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages einschlieûlich der vorgesehenen Sanktion zu unterrichten.
Ob es später zu einem Vertragsschluû zwischen der Gemeinde S. und der Beklagten oder anderen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gekommen ist, ist offen geblieben.
Da die Beklagte die Abgabe der genannten Erklärung verweigert hat, hat die Klägerin vorbeugende Unterlassungsklage erhoben und dies damit begründet , die Beklagte ziele darauf ab, für Fahrten im nicht tarifgebundenen Auûenbereich der Landeshauptstadt Kiel feste Preise zu vereinbaren und diese Abreden auch bei ihren Mitgliedern durchzusetzen. Die Beklagte ist dem im einzelnen entgegengetreten und hat der Klägerin auûerdem vorgehalten, sie verhalte sich widersprüchlich, weil sie als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für
Frauennachtfahrten eben die Maûnahmen ergreife, die sie ihr, der Beklagten, nunmehr als Verstoû gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen untersagen lassen wolle. Hilfsweise hat sie deswegen Widerklage mit dem Ziel erhoben, der Klägerin das entsprechende Vorgehen verbieten zu lassen.
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ist die Klage, auch soweit die Klägerin die Beteiligung der Beklagten an Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und des Universitätsklinikums Kiel zur Begründung ihrer Anträge angeführt hat, erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder nach kartellrechtlichen Bestimmungen noch nach § 1 UWG zu.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar eine Empfehlung i.S. von § 22 GWB an ihre Genossen erteilt, diese führe aber deswegen nicht zu einer Umgehung des Kartellverbots nach § 1 GWB, weil die Verhaltensweise der Beklagten keine Wettbewerbsbeschränkung zur Folge habe. Erst die von der Beklagten entwickelten Aktivitäten hätten nämlich deren Mitgliedern überhaupt den Markt für die selbständige Durchführung von Jugend - und Frauennachtfahrten geschaffen, weil keiner der Taxiunternehmer allein imstande sei, das von den Umlandgemeinden der Landeshauptstadt Kiel verfolgte Projekt einer angst- und gewaltfreien sowie sicheren Rückkehr des berechtigten Personenkreises an seinen Wohnort zu verwirklichen. Auf die
Beteiligung der Beklagten an den Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und der Patiententransporte für die Universitätskliniken könne die Klägerin den Unterlassungsanspruch nicht stützen, weil - abgesehen von der mangelnden Substantiierung des Vortrages - es sich bei diesen Fahrten entweder um Sonderlinienverkehr i.S. von § 43 Nr. 1 PBefG oder aber um tarifgebundenen innerstädtischen Verkehr handele.
II. Dies hält den Revisionsangriffen der Klägerin stand.
1. Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe verkannt, daû die Beklagte durch die vorgesehene Gestaltung des Vertrages über Jugend- und Frauennachtfahrten nach S. gegen § 21 Abs. 2 GWB verstoûe. Die Beklagte , die nach § 13 des Vertragsentwurfs über dessen Inhalt und die dort vorgesehenen Sanktionen die einzelnen Genossen zu unterrichten hat, droht ihren Mitgliedern damit keine Nachteile i.S. von § 21 Abs. 2 GWB an. Denn - anders als dies teilweise in den von der Arbeitsgemeinschaft geschlossenen Verträgen geregelt ist - ist Schuldner der vorgesehenen Vertragsstrafe nicht der einzelne Taxiunternehmer, der etwa anders abrechnet, als dies der Vertrag vorsieht, oder der sich weigert, eine berechtigte Person an ihren Wohnort zu befördern, sondern die beklagte Taxigenossenschaft als Vertragspartnerin der Gemeinde S. selbst. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertragsentwurfs, auch die Klägerin selbst hat ihn, wie ihre Ausführungen in der Klageschrift zeigen, in diesem Sinn richtig verstanden. Die Unterrichtung der Mitglieder hat deswegen allein den Sinn, dem einzelnen Taxiunternehmer vor Augen zu führen, daû die Genossenschaft, der er angehört, u.U. mit nachteiligen Folgen seines Verhaltens belastet wird.

Im übrigen ist für die Anwendung des § 21 Abs. 2 GWB auch deswegen kein Raum, weil die Beklagte keine Handhabe hat, ihre Mitglieder zu einer Teilnahme an dem Projekt Jugend- und Frauennachtfahrten zu zwingen. Jeder Taxigenosse entscheidet vielmehr völlig frei darüber, ob er einen ihm von der Zentrale angetragenen Beförderungsauftrag nach diesem Programm ausführen möchte oder nicht. Wird er etwa von einer berechtigten Person unmittelbar beauftragt , ist er nicht gehindert, die Fahrt zu dem ihm angemessen erscheinenden Preis durchzuführen, weil insofern ein Tarifzwang wie im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel nicht besteht.
Die bloûe Mitgliedschaft eines Taxiunternehmers in der Beklagten zwingt ihn auch nicht faktisch, jede ihm seitens der Beklagten im Rahmen des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten angetragene Fahrt durchzuführen. Gegenteiliges ist in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch festgestellt worden; angesichts der groûen Zahl der von der Beklagten über ihre Funkzentrale geleiteten Fahrzeuge ist vielmehr davon auszugehen, daû sich jeweils Unternehmer in ausreichender Zahl bereit finden, berechtigte Personen zu den festen Bedingungen zu befördern, selbst wenn einzelne Genossen das ihnen angetragene Angebot nicht annehmen.
2. Der von dem Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung, das von der Beklagten in Aussicht genommene Verhalten verstoûe gegen das Preisbindungsverbot (§ 14 GWB), folgt der Senat nicht.

a) Soweit die Beklagte im Rahmen des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten die Bitte eines berechtigten Fahrgastes um Beförderung von Kiel nach S. entgegennimmt und dieselbe an die ihr angeschlossenen Taxiunternehmen weiterleitet, übermittelt sie lediglich das Angebot des Fahrgastes auf Abschluû eines Beförderungsvertrages zu festgelegten Bedingungen. Sie wird dabei nicht, wie das Bundeskartellamt angenommen hat, als Partei eines als Erstvertrag i.S. von § 14 GWB einzuordnenden "Vermittlungsvertrages" tätig. Vertragliche Beziehungen bestehen vielmehr in diesem Zusammenhang ausschlieûlich zwischen dem Fahrgast und dem Taxiunternehmer, der - wie oben ausgeführt - in seiner Entscheidung frei ist, ob er das ihm angetragene Angebot einer Beförderung zu feststehenden Bedingungen annehmen oder ob er - was gerade bei Nachtfahrten an Wochenenden ihm vorteilhafter erscheinen kann - lieber Beförderungsaufträge in gröûerer Zahl im innerstädtischen Bereich ausführen will.
Als Erstvertrag, der die Preisbindungsabrede enthält, kommt danach allein der zwischen der Gemeinde S. und der Beklagten ausgehandelte Vertrag in Betracht. Er bindet - seinen Abschluû unterstellt - ausschlieûlich diese beiden Vertragspartner, und zwar die Beklagte - soweit es um ihre Funktion als Betreiberin der Funkvermittlung angeht - allein insoweit, als sie ihre Taxigenossen über den zwischen ihr und der Gemeinde S. geschlossenen Vertrag sowie über einzelne auf seiner Grundlage geäuûerte Beförderungswünsche zu informieren hat. In dieser Übermittlung von Beförderungsaufträgen zu feststehenden Bedingungen liegt kein Zweitvertrag, im Rahmen dessen die Beklagte die mit der Gemeinde S. vereinbarten Preise, wie dies für das Eingreifen des Preisbindungsverbots nach § 14 GWB erforderlich wäre, weitergeben würde. Denn die einzelnen Taxigenossen sind - wie oben ausgeführt - we-
der rechtlich noch faktisch verpflichtet, sich an dem Projekt Jugend- und Frauennachtfahrten zu beteiligen, so daû es an einer Bindung des einzelnen Unternehmers fehlt, zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen eine Fahrt nach S. auszuführen.

b) Soweit die Beklagte, wie sie im Verfahren vor dem Landgericht behauptet hat, Beförderungen von berechtigten Personen in dem Projekt Jugendund Frauennachtfahrten auch mit den wenigen ihr selbst gehörenden Taxen durchführen würde, ist sie im Verhältnis zu den Fahrgästen zwar durch den zwischen ihr und der Gemeinde S. geschlossenen (Erst-)Vertrag gebunden. Auch hierin liegt indessen kein Verstoû gegen das Preisbindungsverbot des § 14 GWB. Denn insofern handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die die Gemeinde S. - zugleich im Interesse der in das Projekt einbezogenen potentiellen Fahrgäste handelnd - als Nachfrager der Beförderungsleistung schlieût. Die Gemeinde, die einen nicht unerheblichen Zuschuû aus öffentlichen Mitteln leistet, um bestimmten Bewohnern an Wochenenden nachts eine sichere Heimkehr zu ermöglichen, hat - ähnlich wie eine Ersatzkasse, die Rahmenvereinbarungen mit Leistungserbringern schlieût, um die ihr anvertrauten Mittel möglichst wirtschaftlich einzusetzen (vgl. Sen.Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WuW/E DE-R 487, 490 f. - Zahnersatz aus Manila) - ein berechtigtes Interesse daran, daû diese Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Wenn sie einerseits Mitnahmeeffekte der Beförderungsunternehmen vermeiden , zugleich aber einen Anreiz schaffen will, daû grundsätzlich jeder Beförderungswunsch einer Person mit Berechtigungsausweis erfüllt wird, ist sie auf die Vereinbarung eines festen Preises für die Beförderung, der teilweise als Zuschuû von ihr, im übrigen von dem berechtigten Fahrgast getragen wird, angewiesen.

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30.6.1987 - KZR 12/86, WuW/E 2411 f. - Personenbeförderung ab Stadtkreisgrenze) - angenommen, die Beklagte erteile ihren Mitgliedern Empfehlungen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 GWB, wenn sie in Erfüllung der in § 13 des Vertragsentwurfs niedergelegten Informationspflicht die wesentlichen Einzelheiten des Vertrags über die Durchführung von Jugend- und Frauennachtfahrten mitteile. Richtig ist auch, daû diese Unterrichtung bezweckt, die an dem Projekt teilnehmenden Genossen zu einem gleichförmigen Verhalten zu veranlassen. Denn nach den Vorstellungen der Vertragschlieûenden kann das Ziel, bestimmte Personen aus der Gemeinde S. am Wochenende nachts sicher von Kiel an ihren Wohnort zurückzubringen , nur erreicht werden, wenn einerseits die Beförderungen von der Kommune subventioniert werden und der Preis insgesamt eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und wenn andererseits durch die Zahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge gewährleistet ist, daû die betreffenden Personen binnen angemessener Frist befördert werden. Dieses Ziel wird dadurch verwirklicht, daû die - freiwillig - an dem Projekt teilnehmenden Mitglieder der Beklagten von dem Recht freier Preisgestaltung keinen Gebrauch machen, sich zunächst mit dem von dem Fahrgast entrichteten Eigenanteil begnügen und wegen der Differenz auf die Auskehrung des von der Gemeinde S. an die Beklagte auf dem Wege der zentralen Abrechnung geleisteten Zuschuûbetrages warten.
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Empfehlung nicht auf die Umgehung des Kartellverbots gerichtet. Eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GWB verbotene Umgehungsempfehlung liegt nur dann vor, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale der umgangenen Norm erfüllt sind (vgl. Bechtold, GWB,
2. Aufl., § 22 Rdn. 5; Sauter in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 22 Rdn. 2; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 22 GWB Rdn. 10). Dies ist hier nicht der Fall, weil das von der Beklagten empfohlene gleichförmige Verhalten der Taxigenossen nicht - wie die Klägerin meint - nach dem in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden § 1 GWB verboten wäre. Denn das durch die von der Klägerin beanstandete Empfehlung bezweckte gleichförmige Verhalten der im Wettbewerb untereinander stehenden einzelnen Taxiunternehmer führt nicht zu einer Beschränkung des Wettbewerbs, sondern eröffnet im Gegenteil überhaupt erst einen Markt für Jugend- und Frauennachtfahrten.
Dies hat das Berufungsgericht zutreffend aus dem Gedanken hergeleitet , daû es Situationen im Wirtschaftsleben gibt, in denen es einem einzelnen Unternehmen aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder jedenfalls kaufmännisch unvernünftig ist, sich als selbständiger Anbieter dem Wettbewerb zu stellen, während bei einem gemeinsamen Auftreten am Markt diese Hinderungsgründe entfallen. Dieser für eine Bietergemeinschaft mehrerer Bauunternehmen von dem Senat entwickelte Arbeitsgemeinschaftsgedanke (Sen.Urt. v. 13.12.1983 - KRB 3/83, WuW/E 2050 - Bauvorhaben Schramberg; ferner [abgelehnt für die Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten] Sen.Beschl. v. 11.12.1997 - KVR 7/96, BGHZ 137, 297, 310 = WuW/E DE-R 17, 22 - Europapokalheimspiele; vgl. dazu Zimmer in Immenga/ Mestmäcker aaO § 1 Rdn. 366 ff., 369; Hootz in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 5. Aufl., § 1 Rdn. 147 ff., 149; Bunte in Langen/Bunte aaO § 1 GWB Rdn. 309 je m.w.N.) beansprucht Geltung auch in weiteren Fällen, in denen erst durch die Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und die Bündelung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens
gegenüber der anderen Seite überhaupt die Möglichkeit geschaffen wird, eine bestimmte, am Markt nachgefragte Leistung zu erbringen.
Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung hinsichtlich des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten erfüllt. Anders als in der Gemeinde F., für die wegen des Vorhandenseins eines ortsansässigen, rund um die Uhr erreichbaren Taxiunternehmers eine Sondersituation besteht, können die Jugend- und Frauennachtfahrten von Kiel in die jeweiligen Umlandgemeinden nicht von den einzelnen Unternehmen sichergestellt werden. Das ergibt sich zwingend schon daraus , daû in dem in Frage stehenden Zeitabschnitt zahlreiche berechtigte Personen zu verschiedenen Zielen befördert werden wollen und deswegen nicht nur eine ausreichende Kapazität an Fahrzeugen bereitgehalten werden, sondern auch eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet sein muû, an die sich die Fahrgäste wenden können. Nur wenn diese innerhalb kurzer Zeit individuell von Kiel aus an ihren Wohnort befördert werden können, wird das von den Vertretungen der Umlandgemeinden verfolgte Ziel erreicht, besonders gefährdeten Personen eine sichere Heimkehr an ihren Wohnort zu ermöglichen. Kann der Vertragspartner der jeweiligen Umlandgemeinde dies nicht gewährleisten , besteht die auf der Hand liegende Gefahr, daû die Rückfahrt auf unsicherem Wege - sei es durch Bildung von Fahrgemeinschaften, in denen junge, unerfahrene und u.U. leichtsinnige oder nicht fahrtüchtige Personen die Beförderung übernehmen, sei es durch Reisen per Anhalter - angetreten wird. Der berechtigte Personenkreis würde auf der anderen Seite nach den getroffenen Feststellungen aber zu den normalen Preisen einen Mietwagen oder ein Taxi für die Heimfahrt regelmäûig nicht benutzen, so daû sich die Umlandgemeinden aus Gründen der Fürsorge für diesen Personenkreis dazu entschlossen
haben, durch die Gewährung eines Zuschusses aus Haushaltsmitteln die für den einzelnen Fahrgast entstehenden Kosten zu senken und dadurch einen Anreiz zu schaffen, den von der Beklagten oder Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Frauennachtfahrten angebotenen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen. Daû im Rahmen dieses Projekts andererseits die Unternehmer, die sich mit ihren Fahrzeugen an den Jugend- und Frauennachtfahrten beteiligen, eine feste , dem innerstädtischen Tarif folgende Vergütung erhalten und daû die beklagte Taxigenossenschaft die Abrechnung für alle beteiligten Unternehmen zentral vornimmt, ist der Preis dafür, daû überhaupt eine hinreichend groûe Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung steht, um das Ziel der Jugend- und Frauennachtfahrten zu erreichen.
Die Klägerin, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft Frauennachtfahrten vergleichbare Verträge mit Kieler Umlandgemeinden geschlossen hat, hat nicht in substantiierter Weise vorgetragen, daû Jugend- und Frauennachtfahrten in anderer Weise organisiert werden könnten und daû es deswegen auch ohne die von ihr bekämpfte Vorgehensweise einen auch Einzelunternehmen des Beförderungsgewerbes offen stehenden Markt für diesen Verkehr gäbe. Bei ihrer Argumentation, einziger Zweck des beanstandeten Verhaltens der Beklagten sei es, die Preisgestaltungsfreiheit der einzelnen ihr angeschlossenen Taxiunternehmer zu beschränken, läût die Revision im übrigen auûer acht, daû es - auûerhalb des mit den Umlandgemeinden vereinbarten Projekts - jedem Mitglied der Beklagten, ihr selbst und allen von ihr betreuten Mietwagenunternehmen unbenommen bleibt, Nachtfahrten in das Umland der Landeshauptstadt Kiel zu Preisen durchzuführen, die unter dem von der Beklagten vorgesehenen städtischen Tarif liegen. Daû dies zu wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen geschehen kann und dementsprechend eine hinrei-
chend groûe Beförderungskapazität bereitstünde, um die von den Umlandgemeinden verfolgten Ziele zu erreichen, hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt.
4. Die Revision geht fehl, wenn sie das Unterlassungsbegehren auf die Beteiligung der Beklagten an den Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und der Universitätskliniken stützen will. Nach dem der Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt handelt es sich in dem zweiten Fall um tarifgebundenen innerstädtischen Verkehr. Schon vom Ansatz her kann deswegen das Klagebegehren nicht begründet sein, welches allein Beförderungen betrifft, die hinsichtlich der Preisgestaltung nicht reglementiert sind. Bei den Lotsentransporten handelt es sich um Sonderlinienverkehr i.S. von § 43 Nr. 1 PBefG, der der Genehmigung durch den zuständigen Wirtschaftsminister unterliegt und der überhaupt nur sachgerecht durchgeführt werden kann, wenn die Bereitstellung eines hinreichend groûen Fahrzeugparks rund um die Uhr zu Pauschalpreisen zwischen dem die Beförderungsleistungen nachfragenden Unternehmen und der die Transporte organisierenden Stelle fest vereinbart wird; einer freien Vereinbarung des Beförderungsentgelts für die jeweiligen Fahrten ist ein solcher Verkehr schlechthin entzogen.
5. Mangels eines Verstoûes gegen Bestimmungen des GWB ist das Klagebegehren auch nicht nach § 1 UWG gerechtfertigt.
Goette Ball Bornkamm
Raum Meier-Beck

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.