Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Mai 2019 - Verg 5/19

bei uns veröffentlicht am02.05.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 des Beschlusses der Vergabekammer Südbayern vom 05.02.2018, Az. Z3-3-3194-1-36-10/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, zur Höhe des Streitwerts im Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen bis zum 24.05.2019.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die Dienstleistung „Betriebsführung und Instandhaltung Medizintechnik“ im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Als Zuschlagskriterien wurden unter Ziff. II 2.5 der europaweiten Bekanntmachung die Qualität des Umsetzungskonzeptes mit einer Gewichtung von 40 und der Preis mit einer Gewichtung von 60 festgelegt. In den „Ergänzenden Verfahrensbedingungen zum Vergabeverfahren“ wurde hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Preis“ folgendes ausgeführt: „Gewertet werden die Angaben des Bieters im Preisblatt.

Alle Angebote werden nach dem ausgewiesenen Preis gereiht. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis (B 1) erhält 100 Punkte…".

Im Preisblatt wurden von den Bietern u.a. Angaben zum „Gesamtbudget Betriebsführung und Instandhaltung (Pauschale)“ und zu einem „Manntagessatz für gesondert zu vereinbarende Beratungsleistungen“ gefordert (s. Anlage KDU 2).

Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs legten die Bieter zum 30.05.2018 ein erstes indikatives Angebot vor, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. Mit diesen und einem weiteren Bieter wurden zwei Verhandlungsrunden durchgeführt, wobei nach dem Abschluss der ersten Verhandlungsrunde die Bieter ein weiteres Angebot abgaben.

Mit Schreiben vom 28.08.2018, nach Abschluss der zweiten Verhandlungsrunde, wurden die Bieter aufgefordert, ein letztverbindliches Angebot bis 03.09.2018, 14.00 Uhr, abzugeben. Des Weiteren erklärte die Antragsgegnerin:

„Zu oben genannter Frist akzeptieren wird den Eingang von Angeboten vorab per E-Mail. Der rechtzeitige Eingang der E-Mail auf die Adresse vergabestelle@klinikuma. .de genügt um die Frist zu wahren … Bitte senden Sie uns Ihre postalischen Angebote zur Vollständigkeit unserer Unterlagen auf dem Postwege nach.“.

Die Antragstellerin reichte ihr finales Angebot am 03.09.2018 vor Fristablauf vorab per E-Mail ein. Die Beigeladene erklärte mit E-Mail vom 30.08.2018, dass sie ihr bisheriges Angebot aufrechterhalte. Der dritte Bieter übersandte das finale Angebot fristgerecht in Schriftform.

Mit Schreiben vom 11.10.2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie beabsichtige, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen. Mit Schreiben vom 15.10.2018 erhob die Antragstellerin eine Reihe von Rügen. Unter anderem sei die Bewertung aufgrund der Intransparenz beim Zuschlagskriterium „Preis“ rechtswidrig. Die Antragsgegnerin wies die Rügen mit Schreiben vom 19.10.2018 zurück.

Die Antragstellerin hat sodann unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rügen einen Nachprüfungsantrag gestellt. Nach Akteneinsicht hat die Antragstellerin zudem gerügt, es sei unzulässig, dass die Antragsgegnerin die Angebotsübermittlung unverschlüsselt per E-Mail ermöglicht habe. Aus dem Vergabevermerk ergebe sich, dass die Antragsgegnerin schon am 30.08.2018, also vor dem Submissionstermin, die E-Mail der Beigeladenen geöffnet habe. Damit sei ein vorfristiger Zugriff auf die Angebote nicht nur möglich gewesen, sondern sogar erfolgt.

Die Antragstellerin hat daher beantragt,

  • 1.der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen;

  • 2.die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in einen in das Ermessen der Vergabekammer gestellten Zeitpunkt zurückzuversetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragstellerin sei mit der Rüge der Intransparenz des Zuschlagskriteriums „Preis“ präkludiert. Jedenfalls in den ergänzenden Vertragsbedingungen zur Angebotsphase sei dieses Zuschlagskriterium in Ziff. 3.1 konkretisiert worden. Zudem habe die Antragstellerin die ausdrückliche Nachfrage in der zweiten Verhandlungsrunde, ob noch irgendwelche klärungsbedürftigen Punkte verblieben seien, um das finale Angebot zu legen, verneint und auch sonst während der Verhandlungsphase diesbezüglich keine Rügen erhoben. Die Abfrage eines Manntagessatzes für „gesondert zu vereinbarende Beratungsleistungen“ sei nicht in die Wertung eingeflossen. Die Abgabe des finalen Angebots per E-Mail sei keine Verpflichtung gewesen. Zudem hätten alle Bieter in der zweiten Verhandlungsrunde ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt. Eine auch nur theoretische Manipulationsmöglichkeit habe es nicht gegeben, da die optionale Vorabübermittlung der Angebote nur auf dem Rechner der Leiter der Vergabestelle und der Assistenz der Vergabestelle eingerichtet gewesen sei. Die E-Mails der Antragstellerin und der Beigeladenen seien auch erst zur Submission geöffnet worden.

Die übrigen Rügen seien teils schon unzulässig, weil ins Blaue hinein erhoben, jedenfalls aber unbegründet.

Die Beigeladene hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin angeschlossen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Vergabekammer darauf hingewiesen, dass die Einreichung von Angeboten offen per E-Mail als besonders schwerwiegender Verstoß gesehen werde, den die Vergabekammer in der Vergangenheit regelmäßig sogar von Amts wegen aufgegriffen habe. Bezüglich der Option der zusätzlichen Beratungsleistungen hätten jedenfalls klare Vorgaben zur Aufnahme der Manntagessätze in die Wertung gemacht werden müssen. Es könne nicht geklärt werden, ob in den Verhandlungsgesprächen ausreichend klargestellt worden sei, dass die Angabe der Manntagessätze nicht in die Wertung einfließe.

Die Antragsgegnerin hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer ein neues Preisblatt entworfen und die Bieter aufgefordert, schriftlich ein neues Preisangebot einzureichen (s. Anlage KDU 3). Die Antragstellerin hat daraufhin das Nachprüfungsverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich dem angeschlossen.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 05.02.2018 das Nachprüfungsverfahren eingestellt (Tenor Ziff. 1), der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auferlegt (Tenor Ziff. 2), die Gebühr für das Verfahren auf 9.444,00 Euro festgesetzt (Tenor Ziff. 3) und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig erklärt (Tenor Ziff. 4). Nach § 182 Abs. 3 Satz 4, 5 GWB treffe die Antragsgegnerin aus Gründen der Billigkeit die Kostenlast. Der angekündigte Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen vor Rückversetzung wäre rechtswidrig gewesen, da das per E-Mail abgegebene Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV, § 53 Abs. 1 VgV i.V.m. § 10 VgV zwingend auszuschließen gewesen wäre und zudem das Preisblatt erheblichen Bedenken unterlegen sei.

Diese Mängel habe die Antragstellerin erst durch die Rückversetzung abgestellt. Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin beruhe auf § 182 Abs. 4 Satz 3 1. HS GWB.

Gegen die ihr auferlegte Kostentragungspflicht wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Die Vergabekammer habe das Ermessen hinsichtlich der Kosten des Verfahrens unvollständig und einseitig ausgeübt. Entgegen der Ansicht der Vergabekammer habe die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren nicht zurückversetzt, sondern lediglich fortgeführt und keine vollständig neuen Angebote eingeholt. Sie habe daher auch keiner Rüge abgeholfen. Im Übrigen hätte lediglich die Antragstellerin, nicht aber die Beigeladene ein Angebot per E-Mail abgegeben. Die Beigeladene habe per E-Mail nur mitgeteilt, dass es beim Angebot vom 07.08.2018 bleibe. Das Angebot der Antragstellerin wäre hingegen auszuschließen gewesen, zumal ein dritter Bieter ein Angebot per Post abgegeben habe. Mit der Rüge mangelnder Transparenz der preislichen Wertung sei die Antragstellerin präkludiert gewesen. Zudem sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigten, dass die Antragstellerin eine Vielzahl weiterer Rügen erhoben, diese aber mit der Erledigungserklärung fallen gelassen habe. Hinsichtlich der Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung habe die Vergabekammer überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen, es fehle an jeder Begründung. Hintergrund für das Vorgehen der Antragsgegnerin sei gewesen, dass sie sich schon in der Phase der interimsweisen Vertragsverlängerung befunden habe und sich daher genötigt gesehen habe, das Verfahren mit möglichst geringem Zeitverlust zu beenden.

Die Antragsgegnerin beantragt daher,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und der Antragstellerin alle Kosten der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen und auszusprechen, dass für diese die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen ist,

hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung nach einer in das Ermessen des Senats gestellten Quotelung unter den Verfahrensbeteiligten aufzuteilen.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 05.02.2019 wird zurückgewiesen.

  • 2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin zu tragen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Vergabekammer habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Antragsgegnerin habe das Verfahren zurückversetzt und mehreren Rügen abgeholfen, mit denen die Antragsgegnerin obsiegt hätte. Das Angebot der Antragstellerin sei schon deshalb nicht auszuschließen gewesen, da sie sich nur nach den Vorgaben der Antragsgegnerin gerichtet habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin selbst noch im Verfahren vor der Vergabekammer erklärt, das Angebot der Antragstellerin vom 03.09.2019 habe den Formerfordernissen entsprochen. Zudem seien die neuen Angebote nunmehr zwingend in schriftlicher Form einzureichen. Die Intransparenz bezüglich des Zuschlagskriteriums Preis habe die Antragsgegnerin mit der Überarbeitung des Preisblatts ebenfalls beseitigt. Bezüglich der Aufwendungen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung der Antragstellerin sei eine bloße Wiederholung der bezüglich der Kosten des Verfahrens dargelegten Ermessenserwägungen durch die Vergabekammer nicht nötig gewesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und statthaft (§ 171 Abs. 1 S.1 GWB), aber unbegründet.

Die Entscheidung der Vergabekammer, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen, ist nicht ermessensfehlerhaft.

1. Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Nachprüfugsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war von die Vergabekammer nach § 182 Abs. 3 Satz 4, Satz 5 GWB nach billigem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen hat.

Die Vergabekammer hat bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt, dass der angekündigte Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen vor Rückversetzung rechtswidrig gewesen wäre und das Preisblatt erheblichen Bedenken unterlag. Diese Mängel habe die Antragsgegnerin erst durch die Rückversetzung abgestellt. Gegen diese, wenn auch sehr knappen, Ermessenserwägungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

1.1. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Kostentragung in den Fällen einer Verfahrensbeendigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Gesichtspunkte der Billigkeit können es jedoch im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen und einem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.09.2015, Verg 6/15, juris Tz. 13; OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.09.2018, Verg 35/17, juris Tz. 22). Ein Ausnahmefall wurde von der Rechtsprechung angenommen, wenn ein Nachprüfungsantrag unnötigerweise zu früh gestellt wurde (OLG Düsseldorf a.a.O.), die Einreichung eines Nachprüfungsantrages durch unzutreffende Angaben der Vergabestelle hervorgerufen wurde (OLG München a.a.O.) oder wenn der Auftraggeber der Rüge des Antragstellers nach Einleitung des Verfahrens doch noch abhilft (VK Bund, Beschluss vom 24.01.2011, VK 2-143/10, IBRRS2011, 0321; Reider in Münchener Kommentar zum Deutschen und Europäsichen Wettbewerbsrecht, 2. Aufl, GWB § 182 Rn. 11; Losch in Ziekow / Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, GWB § 182 Rn. 26-34). Letztlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (Krohn in Burgi, VergabeR, 4. Teil, 3. Aufl, § 182 Rz. 30).

1.2. Im vorliegenden Fall hat die Vergabekammer weder den Maßstab für die Ermessensentscheidung verkannt noch geht sie von unzutreffenden Annahmen aus.

Die Antragsgegnerin hat unstreitig nach der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer „wegen aufgekommener Bedenken an der hinreichenden Transparenz des von allen Bietern bislang zur Angebotslegung verwendeten Preisblatts bzw. dazu, welche Eintragungen im bisherigen Preisblatt in die Preiswertung einbezogen wurden“ (s. Schreiben vom 22.01.2019, Anlage KDU 3) das Preisblatt überarbeitet und die Bieter aufgefordert, ein neuerliches Preisangebot „ausschließlich in schriftlicher Form“ einzureichen. Damit hat die Antragsgegnerin jedenfalls einem Teil der Rügen der Antragstellerin abgeholfen.

Die Antragstellerin hatte unter anderem im Verfahren die mangelnde Transparenz beim Zuschlagskriterium „Preis“ auf der Basis des alten Preisblatts (s. Anlage KDU 2) gerügt. Auch aus Sicht des Senats lässt sich aus der Fassung des alten Preisblatts in Zusammenschau mit den „Ergänzenden Verfahrensbedingungen zur Angebotsphase“ (Anlage ASt 4) Ziff. 3.1. (Bl. 252 d.A. der Vergabekammer) nicht hinreichend klar entnehmen, nach welchen Kriterien die Antragsgegnerin die Angebote bezüglich der Preise reihen möchte. In Ziff. 3.1 der „Ergänzenden Vertragsbedingungen“ heißt es, gewertet würden „die Angaben des Bieters im Preisblatt“. Dies spricht dafür, dass sämtliche Angaben gewertet würden. Im folgenden Absatz ist hingegen ausgeführt, alle Angebot würden „nach dem ausgewiesenen Preis“ gereiht. Dies spricht dafür, dass es einen maßgeblichen Preis geben soll, nach dem sich die Reihung der Angebote bemisst. In dem ursprünglichen Preisblatt (Anlage KDU 2) werden von den Bietern verschiedene Preise gefordert, insbesondere das Gesamtbudget Betriebsführung und Instandhaltung (Pauschale) und der Manntagessatz für gesondert zu vereinbarende Beratungsleistungen. Welche dieser Preise für die Reihung maßgeblich sein soll, er wird nicht ausgeführt. Noch weniger ergibt sich aus dem Preisblatt bzw. Ziff. 3.1 der Ergänzenden Verfahrensbedingungen, dass der Preis für den Manntagessatz in die Bewertung überhaupt nicht einfließen soll, wie es die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren erklärt hat. Dass die Antragsgegnerin dies in den Verhandlungsrunden gegenüber den Bietern ausdrücklich erklärt hätte, steht nach den Feststellungen der Vergabekammer ebenfalls nicht fest.

Ob die Antragsstellerin die fehlende Transparenz bereits früher hätte rügen müssen und mit ihrer Rüge ggf. nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert war, spielt im Rahmen der Billigkeitserwägungen für die Kostentragungslast nicht die maßgebliche Rolle. Denn dies ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin von sich aus, aber erst im Nachprüfungsverfahren den Bedenken der Antragstellerin und den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken der Vergabekammer gegen die Preiswertung Rechnung getragen hat. Desgleichen ist nicht maßgeblich, dass die Antragsgegnerin, wie sie darlegt, das Preisblatt überarbeitet hat, um einen weiteren Zeitverlust durch eine Fortsetzung des Nachprüfungsverfahrens zu vermeiden.

Zudem berücksichtigt die Vergabekammer zutreffend, dass die von der Antragsgegnerin eingeräumte Möglichkeit, die finalen Angebote bis zum 03.09.2018 vorab per einfacher E-Mail einzureichen mit § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VgV nicht in Einklang steht. Nach dieser Norm muss bei den elektronischen Mitteln bereits systemseitig ein vorfristiger Zugriff auf empfangene Dateien verhindert werden; dem wird die Nutzung gängiger E-Mail-Programme nicht gerecht (Wichmann in Ziekow/Völllink, Vergaberecht, 3. Aufl, § 10 VgV Rz. 7). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vergabevermerk der Antragsgegnerin (S. 30), dass die Antragsgegnerin die E-Mail der Beigeladenen schon am 30.08.2018 öffnen konnte und geöffnet hat. Denn ansonsten hätte sie an diesem Datum keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beigeladene ihr Angebot vom 07.08.2018 zugleich als endgültiges Angebot gewertet wissen möchte. Dieser Verstoß und die daraus resultierende zumindest theoretische Manipulationsmöglichkeit konnte von der Antragstellerin auch nicht vorab gerügt werden, da sie sich erst aus der Einsicht in den Vergabevermerk hinreichend klar erschlossen hat.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hätte dies aber nicht zum Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV, sondern nur zu einer Rückversetzung des Verfahrens geführt. Denn die Antragstellerin hat ihr Angebot zwar (vorab) per E-Mail abgegeben. Indessen hat sie damit nur von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die die Antragsgegnerin ausdrücklich eröffnet hat. Ein Verschulden des Auftraggebers ist vom Bieter aber nicht zu vertreten. Fehler oder Organisationsverschulden des Auftraggebers dürfen sich grundsätzlich nicht zu Lasten der korrekt handelnden Bieter auswirken (Herrmann in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl, § 57 vgV Rz. 23; Wagner in jurisPK Vergaberecht, 5. Aufl, § 57 vgV Rz. 27; Pauka in Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, 2. Aufl, § 57 vgV Rz. 17). Im Rahmen der elektronischen Kommunikation hat, anders als bei Abgabe eines Angebots im Postweg, der öffentliche Auftraggeber die Vertraulichkeit der Inhalte bspw. durch Nutzung einer sachgerechten Verschlüsselung zu garantieren (Wagner, a.a.O., § 57 vgV Rz. 26). Vor diesem Hintergrund konnte die Antragstellerin (ebenso wie die Beigeladene) nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sie sich an die (unzureichenden) Formvorgaben der Antragstellerin gehalten hat. Es fehlte jedenfalls an einem „Vertretenmüssen“ der Antragstellerin i.S. § 57 Abs. 1 Nr. 1 2. HS VgV.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist es für die Billigkeitsentscheidung ohne Belang, dass die Antragstellerin weitere Rügen erhoben hat, denen die Antragsgegnerin nicht abgeholfen hat. Auch auf die Erfolgsaussichten dieser weiteren Rügen kommt es nicht an. Zum einen stellt eine Erledigungserklärung keine Rücknahme bezüglich der weiteren Rügen dar. Zum anderen blendet die Antragsgegnerin aus, dass auch bei einer Entscheidung durch Beschluss eine einzige erfolgreiche Rüge im Nachprüfungsverfahren genügt, um der unterlegenen Antragsgegnerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Auch in dieser Situation führt es nicht zu einer Kostenquotelung, wenn weitere, letzlich nicht erfolgreiche Rügen erhoben wurden. Dahinstehen kann des Weiteren, ob die Antragsgegnerin das Verfahren wie von ihr behauptet in modifizierter Form fortgesetzt oder wie von der Vergabekammer angenommen zurückversetzt wurde. An den Billigkeitserwägungen zur Kostentragung ändert sich dadurch nichts.

1.3. Auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung vom 14.03.2019, die ohnehin keinen erheblichen neuen Sachvortrag enthält, kommt es daher nicht an.

2. Die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, bestimmt sich für das Verfahren vor der Vergabekammer nach § 182 Abs. 4 Satz 3 GWB ebenfalls nach billigem Ermessen. Die Norm stellt für die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten den Gleichlauf der Regelungen für die Vergabekammergebühren und die Kostenerstattung her. Es handelt sich um eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden ist wie bei § 183 Abs. 3 Satz 5 GWB (Krohn in Burgi, Vergaberecht, 4. Aufl., § 182 GWB Rz. 39).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine andere Billigkeitsentscheidung zu treffen wäre wie bezüglich der Verfahrenskosten vor der Vergabekammer. Insoweit kann auf die Ausführungen oben Ziff. 1 verwiesen werden. Ob die Vergabekammer diesbezüglich ihr Ermessen überhaupt ausgeübt und nur auf die Wiederholung der kurzen Erwägungen verzichtet hat, oder ob mangels einer Ermessensentscheidung der Vergabekammer diese vom Senat vorzunehmen ist, führt letztlich zum selben Ergebnis.

3. Ziff. 4 des Beschlusstenors der Vergabekammer (Höhe der Verfahrensgebühr) und Ziff. 5 des Tenors (Notwendigkeit der Beiziehung eines Verfahrensbevollmächtigen durch die Antragstellerin) werden mit der Beschwerde nicht angegriffen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 175 Abs. 2, § 78 Satz 2 GWB.

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der Addition der festgesetzten Verfahrensgebühren und der vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die Vergabekammer hat für das Verfahren eine Gebühr von 9.444,00 Euro festgesetzt; dagegen werden in der Beschwerde keine Einwände erhoben. Bezüglich der angefallenen Rechtsanwaltskosten erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.05.2019.

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(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:

1.
Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
2.
Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
3.
Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
4.
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
5.
Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
6.
nicht zugelassene Nebenangebote.

(2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.

(1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10.

(2) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem oder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung elektronischer Mittel. Der öffentliche Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel eingereicht werden können.

(3) Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit

1.
einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
2.
einer qualifizierten elektronischen Signatur,
3.
einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
4.
einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen geschützt werden können, oder wenn die Sicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann. Der öffentliche Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum er die Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel für erforderlich hält.

(5) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen.

(6) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote müssen unterschrieben sein. Bei Abgabe mittels Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.

(7) Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein.

(8) Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden.

(9) Bewerber- oder Bietergemeinschaften haben in der Interessensbestätigung, im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Fehlt eine dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

(1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:

1.
Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
2.
Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
3.
Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
4.
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
5.
Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
6.
nicht zugelassene Nebenangebote.

(2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrags eine Mitteilung der Europäischen Kommission, dass diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Vergabe von Konzessionen vor, der zu beseitigen sei, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dies dem Auftraggeber mit.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine umfassende Darstellung des Sachverhalts zu geben und darzulegen, ob der behauptete Verstoß beseitigt wurde, oder zu begründen, warum er nicht beseitigt wurde, ob das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt wurde.

(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.