vorgehend
Vergabekammer Nordbayern, RMF-SG21-3194-3-30, 13.11.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 13.11.2018, Az. RMF - SG 21 - 3194 - 3 - 30 aufgehoben.

2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 24.09.2018 wird zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.

4. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 24.07.2018 die Vergabe eines Bauauftrags für Abbruchund Entsorgungsarbeiten im Offenen Verfahren. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Formblatt 211 EU - findet sich unter „Anlagen … C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind“ die Position „Entsorgungskonzept für Entsorgungspositionen LV Pos. 1.7 (Bezeichnung und Ort der Entsorgung)“. Das Leistungsverzeichnis enthält u.a. die Positionen 1.7.1. „Beton Belastungsklasse Z1.1 entsorgen“, 1.7.2 „Beton Belastungsklasse Z 1.2 entsorgen“, 1.7.4 „Bauschutt Belastungsklasse Z 1.1 entsorgen“, 1.7.5 „Bauschutt Belastungsklasse Z 1.2 entsorgen“.

Die Antragstellerin reichte am 21.08.2018 fristgerecht ihr Angebot ein. Beigefügt war diesem als Anlage ein „Entwurf Entsorgungskonzept“. In diesem ist als „Entsorgungsstelle“ für die Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.1, 1.7.2, 1.7.4 und 1.7.5 jeweils angegeben „Be. GmbH & Co. KG“. Ausweislich des Submissionsprotokolls liegt das Angebot der Antragstellerin auf Rang 1. Die Beigeladene gab ebenfalls fristgerecht ein Angebot ab. Insgesamt wurden acht Angebote eingereicht.

Mit Schreiben vom 23.08.2018 forderte der von der Vergabestelle beauftragte technische Berater die Antragstellerin zur Aufklärung bezüglich der Auskömmlichkeit einer Reihe von Einheitspreisen auf. Hinsichtlich der Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.1 und 1.7.4 erfolge die Entsorgungsleistung durch Nachunternehmer. Zur Prüfung der Auskömmlichkeit der Angebotspreise werde die Antragstellerin zur Vorlage der der Urkalkulation zugrundeliegenden Angebote der Nachunternehmer zu diesen Positionen aufgefordert. Die Antragstellerin rügte in ihren Antwortschreiben vom 29.08.2018, es bestehe kein berechtigtes Aufklärungsbedürfnis. Die für die Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.1 und 1.7.4 angegebenen Einheitspreise entsprächen dem Marktpreisgefüge. Der Negativpreis für die Position 1.7.1 sei offenkundig am Markt zu erzielen. Gleichzeitig übersandte die Antragstellerin u.a. die Urkalkulation zu den Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.1 und 1.7.4. Die Be. GmbH & Co. KG sein kein Nachunternehmer der Antragstellerin, sondern nur die im Rahmen des Entsorgungskonzepts genannte Entsorgungsstelle.

Mit Schreiben vom 05.09.2018 baten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut um Aufklärung. Der Gesamtangebotspreis liege um … % unterhalb des zweitgünstigtsten Bieters und der Kostenschätzung der Antragsgegnerin. Zudem bestehe bezüglich der Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.1, 1.7.2, 1.7.4 und 1.7.5 der Verdacht einer unzulässigen Mischkalkulation. Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom 11.09.2018, sie strebe eine Expansionsstrategie an, habe sämtliche Rationalisierungspotentiale gehoben und einen erwarteten Verkaufserlös bezüglich der Position 1.7.1 berücksichtigt. Es sei nur schwer nachvollziehbar, dass die Einheitspreise der Antragstellerin für die Entsorgung von Z 1.2 Material die mit Abstand höchsten Preise aller Bieter sein sollten. Eine Kostenverlagerung zwischen den Einzelpositionen und mithin eine unzulässige Mischkalkulation liege nicht vor.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.09.2018 mit, ihr Angebot sei wegen einer Mischkalkulation in den LV Positionen 1.7.1 .1.7.2, 1.7.4 und 1.7.5 zwingend auszuschließen. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.09.2018 und Nachprüfungsantrag vom 24.09.2018 rügte die Antragstellerin ihren Ausschluss.

Die Antragstellerin behauptet, sie habe keine unzulässige Verschiebung von Kosten und mithin keine Mischkalkulation vorgenommen. Für ungebrochenen Beton sei ein Verkaufserlös zu erzielen, wie sich aus dem als Anlage ASt 10 vorgelegten Angebot der Fa. B. ergebe. Es fehle auch an einem spekulativ erhöhten Angebotspreis bezüglich der Positionen 1.7.2 und 1.7.5. Die Antragstellerin dürfe die Angebotspreise auf der Grundlage des vorliegenden Angebots des Abfallsmaklers (Anlage ASt 11) kalkulieren. Eine falsche Zuordnung des zu entsorgenden Materials in die Belastungsklassen sei nicht möglich. Die Deklaration der entsprechenden Chargen erfolge durch einen unabhängigen Gutachter. Die Beprobung durch diesen sei durch bestimmte technische Regeln verbindlich festgelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die neuere Rechtsprechung des BGH zur Mischkalkulatin sei nicht einschlägig. Es fehle vorliegend an einer spekulativen Auf- bzw. Abpreisung. Eine generelle Beweislastumkehr habe der BGH nicht statuiert.

Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsverfahren beantragt,

  • 1.der Antragsgegnerin die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu untersagen und ihr aufzugeben, die Angebotswertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen;

  • 2.hilfsweise geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen der Antragstellerin zu beseitigen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag kostenpflichtig abzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, eine unzulässige Kostenverlagerung habe zwischen den Positionen 1.7.1, 1.7.2, 1.7.4 und 1.7.5 stattgefunden. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin bei den Positionen der Entsorgungsklasse Z.1.1 jeweils die mit großem Abstand günstigsten Preise, bei den Positionen der Entsorgungsklasse Z.1.2 mit großem Abstand den höchsten Preis angeboten habe. Es handle sich insoweit um korrespondierende Leistungsverzeichnis-Positionen. Zudem sei das Delta zwischen den Positionen 1.7.1 und 1.7.2 einerseits und 1.7.4 und 1.7.5 andererseits bei der Antragstellerin erheblich größer als bei allen anderen Bietern. Von einer Verschiebung der Entsorgungsklasen würde die Antragstellerin mithin erheblich mehr profitieren als die übrigen Bieter. Auch sei es nicht glaubhaft, dass für die Entsorgung von Beton der Belastungsklasse Z 1.1 ein Verkaufserlös zu erzielen sei. Das von der Antragstellerin vorgelegte Angebot der Fa. B. sei nach Ablauf der Angebotsfrist datiert. Auch habe die Antragstellerin im Entsorgungskonzept eine andere Entsorgungsstelle angegeben. Im Raum S. sei Naturstein Kies zu einem Marktpreis von 6,50 Euro je Tonne erhältlich. Zudem ergebe sich aus der von der Antragstellerin als Anlage ASt 12 vorgelegten Preisliste, dass am Markt hochwertigere Materialien als der ungebrochene Beton der Belastungsklasse Z 1.1 für einen geringeren Preis erhältlich seien als der von der Antragstellerin in ihre Urkalkulation eingestellte Verwertungserlös.

Ferner habe die Antragsgegnerin erfahren, dass es bei Leistungen der Antragstellerin für andere Auftraggeber zu einer falschen Zuordnung des zu entsorgenden Materials gekommen sei. Die Antragstellerin habe auch die Möglichkeit, eine falsche Zuordnung des Materials zu bewirken. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, nach der neuesten Rechtsprechung des BGH müsse der Bieter die Indizwirkung der Mischkalkulation widerlegen.

Die Beigeladene behauptet ebenfalls, es liege eine unzulässige Mischkalklulation vor. Die Preise für das Z 1.1 Material seien deutlich zu niedrig, die für das Material der Belastungsklasse Z 1.2 stark überhöht. Für ungebrochenen Beton der Belastungsklasse Z 1.1 sei kein Erlös zu erzielen. Im Raum S. sei geprüfter Frostschutz-Beton für 5,50 Euro bis 6,50 Euro je Tonne erhältlich. Zudem müsse das Angebot nach Ansicht der Beigeladenen auch nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 2. Alt VOB/A ausgeschlossen werden.

Die Vergabekammer hat festgestellt, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, und die Vergabestelle verpflichtet, die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Der Ausschluss der Antragstellerin sei nicht rechtens; diese habe nicht wegen einer Mischkalkulation ausgeschlossen werden dürfen. Die Antragstellerin habe belegt, dass sie einen positiven Marktpreis für die Position 1.7.1 erzielen könne und daher eine etwaige Indizwirkung jedenfalls widerlegt. Die Datierung des Angebots des Abnehmers auf den Tag nach Fristablauf habe die Antragstellerin ausreichend erläutert. Der Antragstellerin könne daher kein Interesse an einer Mengenverschiebung unterstellt werden. Die von der Antragstellerin vorgelegten Urkalkualtionsblätter ergäben zusammen mit den weiteren Erklärungen und Nachweisen ein schlüssiges Bild. Bezüglich der Positionen 1.7.2, 1.7.4 und 1.7.5 lägen zwar deutliche Preisunterschiede zu den Angeboten der anderen Bieter vor. Der Antragstellerin sei es aber nicht verwehrt, ihre Angebotspreise auf der Basis eines Angebots eines Abfallmaklers zu kalkulieren; zudem seien die Einheitspreise nicht außerhalb jeder Marktüblichkeit. Der Erklärung eines Bieters, seine Preise entsprächen der tatsächlichen Kalkulation, komme erhebliches Gewicht zu.

Nicht entscheidungsrelevant seien die aufgeworfenen Fragen zum Entsorgungskonzept und zur Frage, ob ein Unterkostenangebot vorliege. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sei nur die Frage der Mischkalkulation.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft nachgewiesen, dass für die Position 1.7.1 ein positiver Marktpreis erzielbar sei. Die Beweiskraft des als ASt 10 vorgelegten Angebots widerlege die Antragstellerin selbst durch die Vorlage der Preisliste ASt 12. Die Antragstellerin habe zudem als Entsorgungsstelle die Be. GmbH & Co. KG angegeben. Dazu stehe in Widerspruch, dass nach jetzigem Vortrag der Antragstellerin der Beton an die Firma B. verkauft werden solle. Der Schluss der Vergabekammer, die Antragstellerin habe kein Interesse an Mengenverschiebungen, sei falsch, weil die Antragstellerin tatsächlich für die Position 1.7.1 gerade keinen positiven Preis erzielen könne. Jedenfalls in der Gesamtschau der Aspekte habe eine Auf- und Abpreisung im Angebot der Antragstellerin stattgefunden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 13.11.2018, RMF-SG 21-3194-3-30 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss der Vergabekammer und wiederholt und vertieft ihren Vortrag. Die Ausführungen der Antragsgegnerin beruhten auf unbelegten Sachverhaltsannahmen und Schlussfolgerungen. Die angegebene Entsorgungsstelle sei nicht als Nachunternehmer zu qualifzieren. Die Angabe komme nur als Eignungsnachweis in Betracht. Insoweit fehle es aber schon in der Angabe in der Auftragsbekanntmachung, der Verweis auf die Auftragsunterlagen genüge nicht. Die Be. GmbH & Co. KG sei versehentlich als Entsorgungsstelle im Angebot angegeben worden. Zum Beweis dafür, dass das Schreiben ASt 10 tatsächlich von der Firma B. abgegeben wurde, werde der Unterzeichner des Angebots als Zeuge angeboten.

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Antragsgegnerin an.

Die Angaben der Antragstellerin zur Entsorgung des Betons der Belastungsklasse Z 1.1 seien widersprüchlich und fachlich unglaubwürdig. Die Beigeladene bestreitet, dass die Firma B. das als ASt 10 vorgelegte Angebot unterbreitet habe. Die Antragstellerin habe zudem im Angebot eine andere Entsorgungsstelle angegeben. Die Beigeladene ist der Ansicht, die Vorlage des Angebots der Firma B. stelle eine Änderung des Angebots dar. Eine Berücksichtigung der Änderung sei ein nach § 15 EU Abs. 3 VOB/A unzulässiges Nachverhandeln. Zudem komme die nachträgliche Modifikation der Grundlagen des Angebots einer verweigerten Aufklärung gleich. Die Antragstellerin sei daher auch nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A auszuschließen. Im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 25.03.2019 trägt die Beigeladene vor, die Antragstellerin habe nicht versehentlich die Be. GmbH & Co. KG als Entsorgungsstelle genannt. Vielmehr habe die Antragstellerin bei der Be. GmbH & Co. KG tatsächlich ein Angebot abgefragt. Dieses sehe selbst für unbelasteten Beton keine Vergütung für die Antragstellerin vor.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2019 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss der Vergabekammer war aufzuheben, da der zulässige Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unbegründet und daher abzuweisen ist.

1. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zurecht nach § 16 EU Nr. 3, § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat jedenfalls bezüglich der Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.1 und 1.7.2 den indizierten Verdacht einer Mischkalkulation nicht erschüttert.

1.1. Grundsätzlich ist es einem Bieter nicht schlechthin verwehrt, einzelne Positionen unter seinen Kosten anzubieten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bieter seine zu deckenden Gesamtkosten nach Belieben einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zuordnen dürfte. Öffentliche Auftraggeber haben grundsätzlich ein Interesse daran, dass die Preise durchweg korrekt angegeben werden; denn Zahlungspflichten der Auftraggeber können durch Verlagerung einzelner Preisbestandteile manipuliert werden. Verlagert der Bieter die für einzelne Positionen seines Leistungsverzeichnisses eigentlich vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen, greift § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A daher grundsätzlich sein (BGH, Urteil vom 19.06.2018, X ZR 100/16, juris Tz. 15).

Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert eine solche Preisverlagerung. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält und daher auszuschließen ist (BGH, a.a.O., Tz. 16, 17).

Aus welchen Gründen ein Bieter in seinem Angebot Einheitspreise für bestimmte Leistungspositionen auf andere Leistungspositionen verteilt, ob er beispielsweise auf Mengenverschiebungen spekuliert oder besonders hohe anfängliche Abschlagszahlungen auslösen will, ist demgegenüber nicht entscheidend (BGH, Urteil vom 18.05.2004, X ZB 7/04, juris Tz. 27; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2018, Verg 3/17, juris Tz. 70).

Die Vergabestelle muss sich bei der Aufklärung nicht mit jeder beliebigen Erklärung des Bieters zufrieden geben. Zwar kommt der Erklärung eines Bieters, wonach seine Preise der tatsächlichen Kalkulation entsprechen, erhebliches Gewicht zu. Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vor, ist die Vergabestelle nicht gezwungen, sich mit einer solchen Auskunft zufrieden zu geben, sondern wird ein Ausschluss gleichwohl in Betracht kommen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2005, 11 Verg 7/05, juris Tz. 35; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2018, Verg 3/17, juris Tz. 67). Übernimmt allerdings ein Bieter nur die von einem Subunternehmer geforderten Preise, so stellen diese die von ihm geforderten Preise dar und es fehlt an der Vermutung von Preisverlagerungen (OLG Frankfurt, a.a.O, Tz. 47). Von erheblichem Gewicht ist ferner, wenn die nach außen deklarierten Einheitspreise in den privaten Kalkulationsgrundlagen ihre Entsprechung finden (OLG Thüringen, Beschluss vom 23.01.2006, 9 Verg 8/05, juris Tz. 31).

1.2. Vorliegend indizieren die von der Antragstellerin angebotenen Preise für die Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.1 und 1.7.2 nach der vorzitierten neueren Rechtsprechung des BGH eine Mischkalkulation.

Für die Entsorgung von Beton der Belastungsklasse Z 1.1 gab die Antragstellerin einen deutlichen Negativpreis an, d.h. eine mehr als nur unerhebliche Vergütung zugunsten der Antragsgegnerin. Im Unterschied dazu fordern sämtliche anderen Bieter für die Entsorgung dieses Betons von der Antragsgegnerin einen mehr als nur unerheblichen

Preis. Die Spanne zwischen der angebotenen Vergütung der Antragstellerin und dem höchsten geforderten Preis eines Mitbieters liegt bei … Euro pro Tonne, die Spanne zwischen der angebotenen Vergütung der Antragstellerin und dem geringsten geforderten Preis eines Mitbieters immer noch bei … Euro pro Tonne. Umgekehrt fordert die Antragstellerin für die Entsorgung von Beton der Belastungsklasse Z.1.2 einen Preis, der ganz erheblich über denen der Mitbieter liegt. Insoweit beträgt die Spanne zwischen dem von der Antragstellerin angesetzten Preis und der höchsten geforderten Preis eines Mitbieters … Euro, die Spanne zwischen dem Preis der Antragstellerin und dem niedrigsten geforderten Preis eines Mitbieters … Euro. Der Vergleich mit den Preisen der Mitbieter ist vorliegend auch aussagekräftig, da es sich immerhin um sieben weitere Angebote handelte.

Die Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.1 und 1.7.2 korrelieren. Je nach Einstufung des abgebauten Betons handelt es sich um solchen der Entsorgungsklasse Z 1.1 bei weniger belasteten Beton oder der Entsorgungsklasse Z 1.2 bei höherer Belastung. Im Leistungsverzeichnis sind für den Beton Z 1.1 eine Menge von 12.000 t, für den zu entsorgenden Beton Z 1.2 lediglich 1.000 t angesetzt. Damit führt einerseits die angebotene Vergütung für den Beton Z 1.1 dazu, dass die Antragstellerin ein besonders günstiges Angebot abgeben kann. Umgekehrt würden etwaige Mengenverschiebungen von Beton der Entsorgungsklasse Z 1.1. zu Beton der Entsorgungsklasse Z 1.2 eine deutliche wirtschaftliche Verbesserung für die Antragstellerin bewirken. Zudem ist bei der Antragstellerin der Unterschied zwischen den Preisen für den weniger belasteten Beton und den höher belasteten Beton erheblich größer als bei sämtlichen anderen Bietern. Bei der Antragstellerin beträgt die Differenz … Euro, bei den restlichen Bietern zwischen … Euro und … Euro.

Nach diesen Gesamtumständen liegt es jedenfalls nahe, dass marktüblich Kosten für die Entsorgung des Betons der Klasse Z 1.1 anfallen und die Antragstellerin diese in die hohe geforderte Vergütung für die Entsorgung des Betons der Klasse Z 1.2 eingepreist hat.

1.3. Die Antragstellerin hat die Indizwirkung nicht erschüttert.

1.3.1. Die Ausführungen der Antragstellerin in den Aufklärungsschreiben vom 29.08.2018 und vom 11.09.2018 sind hierzu nicht geeignet.

Im Schreiben vom 29.08.2018 (Ziff. 2) beschränkt sich die Antragstellerin auf die pauschale Erklärung, die Einheitspreise zu den Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.1 und 1.7.4 entsprächen „ohne Weiteres“ dem Marktpreisgefüge. Der für die Position 1.7.1 ausgewiesene Negativpreis sei „für den Marktkenner offenkundig am Markt zu erzielen“. Es bestehe für den Bieter im Vergabeverfahren auch keine Pflicht oder Obliegenheit, seiner Urkalkulation ein Angebot von Dritten (Nachunternehmern) zugrunde zu legen. Ein Bieter dürfe seine Urkalkulation auch anhand von Erfahrungswerten erstellen. Diese Ausführungen vermögen die ganz erhebliche Differenz zwischen den von der Antragstellerin angesetzten Preisen und denjenigen sämtlicher anderer Bieter nicht zu erklären. Konkretere Ausführungen zu den „Erfahrungswerten“ oder dem „Marktpreisgefüge“ finden sich nicht. Ferner lässt sich aus den Angaben der Antragstellerin schließen, der in der Urkalkulation für die Position 1.7.1, die als Anlage zu dem Schreiben mit vorgelegt wurde, angesetzte „Erlös aus Verkauf Beton Z 1.1“ beruhe gerade nicht auf dem konkreten Angebot eines Abnehmers, sondern sei nur aufgrund „allgemeiner Erfahrungswerte“ kalkuliert.

Mit Aufklärungsschreiben vom 05.09.2018 führt die Antragsgegnerin aus, es habe sich der Verdacht einer Mischkalkulation bezüglich der Positionen 1.7.1, 1.7.2, 1.7.4 und 1.7.5 ergeben. Die Antragstellerin habe bezüglich der Entsorgungsklasse Z 1.1 mit erheblichem Abstand den günstigsten Einzelpreis und bezüglich der Entsorgungsklasse Z 1.2 den mit Abstand höchsten Einzelpreis aller Bieter angeboten. Die Preise wiesen erhebliche Abweichungen von den marktüblichen Preisen auf. Hierauf erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.09.2018 lediglich, es falle ihr schwer nachzuvollziehen, dass die Einheitspreise bezüglich der Klasse Z 1.2 die höchsten seien. Sie habe ganz normal die EKT ermittelt und Zuschläge kalkuliert. Für Z 1.2 Beton könnten nach den Erfahrungen der Antragstellerin regelmäßig keine Verkaufserlöse erzielt werden und lägen die Deponiekosten auch höher als für Z 1.1. Neben Lohnanteil und sonstigen Stoff- und Gerätekosten habe sie die Deponiekosten für die Positionen 1.7.2 und 1.7.5 nach ihrer Markterfahrung ermittelt und der jeweiligen Einheitspreiskalkulation zugrundegelegt. Es sei keine Kostenverlagerung zwischen den Einzelpositionen vorgenommen worden, es liege keine unzulässige Mischkalkulation vor. Hierzu fügte die Antragstellerin die Urkalkulationsblätter u.a. der Positionen 1.7.1 und 1.7.2 (erneut) bei. Auch in diesem Schreiben finden sich keinerlei nähere Angaben zur Marktsituation oder etwaigen Deponiekosten. Vielmehr beschränkt sich die Antragstellerin auf den bloßen Verweis auf ihre Erfahrungen. Zudem wird auch in diesem Schreiben nicht erwähnt, dass der - besonders auffälligen - Preiskalkulation für die Position 1.7.1 ein konkretes Angebot eines Abnehmers zugrundeliege.

1.3.2. Die Antragstellerin hat die Indizwirkung auch nicht durch ihre Ausführungen im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren erschüttert. Die Antragstellerin trägt hinsichtlich der Preise für die Entsorgungsklasse Z 1.2 erstmals im Nachprüfungsverfahren vor, Grundlage sei insoweit das Angebot des eingebundenen Abfallmaklers, vorgelegt als Anlage ASt 11, gewesen. Das Angebot sei nicht überhöht; insoweit verweist sie auf eine als Anlage ASt 12 vorgelegte Preisliste. Des Weiteren behauptet die Antragstellerin erstmals im Nachprüfungsverfahren, dem Vergütungserlös im Urkalkulationsblatt für die Position 1.7.1 liege ein konkretes Angebot einer bestimmten Abnehmerfirma B. zugrunde (s. Anlage ASt 10). Dieses Angebot sei ihr zwar am 21.08.2018 noch nicht schriftlich vorgelegen, jedoch habe ihr die Abnehmerfirma bereits eine Vergütung in etwa in Höhe des in die Urkalkulation eingestellten Verwertungserlöses zugesagt gehabt.

Es bestehen erhebliche Bedenken, ob dieser völlig neue, erst im Nachprüfungsverfahren gehaltene Vortrag überhaupt noch geeignet ist, den Verdacht der Mischkalkulation zu entkräften und die von der Vergabestelle getroffene Ausschlussentscheidung in Frage zu stellen (wohl generell ablehnend OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2018, Verg 3/17, juris Tz. 64 und 66). Die Antragsgegnerin hatte mit ihrem zweiten Aufklärungsschreiben vom 05.09.2018 hinreichend klar und präzise nachgefragt, wie die von der Antragstellerin angesetzten Einheitspreise und deren erhebliche Abweichungen von den Preisen der anderen Bieter zu erklären wären. Zudem wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Verdacht einer Mischkalkulation u.a. bezüglich der Positionen 1.7.1 und 1.7.2 bestünde. Es hätte sich daher aufgedrängt, im Antwortschreiben auf das Angebot der Firma B. zu verweisen und das Angebot des Abfallmaklers und die Preisliste (Anlagen ASt 11 und 12) vorzulegen. Allein die Tatsache, dass, wie die Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.03.2019 erklärte, sie versehentlich im Entsorgungskonzept die Be. GmbH & Co. KG anstelle der Firma B. aufgeführt habe, erklärt dieses Vorgehen nicht (dazu noch unten Ziff.1.3.2.2).

Letztlich kommt es aber darauf nicht an. Auch unter Berücksichtigung dieses neuen Vortrags ist die Indizwirkung nicht erschüttert. Dabei kann zugunsten der Antragstellerin der von den anderen Beteiligten bestrittene Vortrag unterstellt werden, die Firma B. habe das Angebot vom 22.08.2018 (ASt 10) der Antragstellerin übersandt und schon vor dem 21.08.2018 mündlich der Antragstellerin einen - etwas niedrigeren - Preis angeboten.

1.3.2.1. Im Grundsatz könnte das als ASt 10 vorgelegte Angebot geeignet sein, die Indizwirkung einer Mischkalkulation zu erschüttern. Die Firma B. bietet der Antragstellerin an, den Beton der Entsorgungsklasse Z 1.1 zu einem Preis abzukaufen, der sogar geringfügig über dem in der vorgelegten Urkalkulation der Antragstellerin liegt. Ausgehend davon hätte die Antragstellerin tatsächlich bei Erstellung des Angebots für das Vergabeverfahren mit einer deutlichen Vergütung kalkulieren können. Die aus den oben dargestellten Umständen sich aufdrängende Vermutung, die Antragstellerin habe tatsächlich anfallende Kosten für die Entsorgung des Betons Z 1.1 in die angesetzten sehr hohen Einheitspreise für die Entsorgung des Betons Z 1.2 verschoben, könnte damit widerlegt sein.

1.3.2.2. Jedoch ist es der Antragstellerin verwehrt, sich zur Erschütterung der Indizwirkung auf das Angebot der Firma B. zu berufen.

1.3.2.2.1. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot den Entwurf eines Entsorgungskonzepts vorgelegt. In diesem ist als „Entsorgungsstelle“ für die Positionen 1.7.1 (und 1.7.2) nicht die Firma B. genannt, sondern die Firma Be. GmbH & Co. KG. Ein Austausch der angegebenen Entsorgungsstelle wäre aber ohne vorherige Information und Einverständnis der Antragsgegnerin nicht möglich:

Die Antragsgegnerin hat in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ausdrücklich die Vorlage eines Entsorgungskonzepts für die Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7 gefordert mit Bezeichnung und Ort der Entsorgung. In der Bekanntmachung auf „www.schweinfurt.de“ ist unter „p) Bedingungen für die Ausführung des Auftrags“ ebenfalls ausdrücklich geregelt, zu den geplanten Entsorgungswegen sei ein Entsorgungskonzept vorzulegen. Sofern der Bieter Subunternehmer einsetze, habe er bereits im Angebot diese zu benennen und deren Leistungsfähigkeit / Qualifikation darzustellen. Eine Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer ohne Erlaubnis des Auftraggebers sei unzulässig.

Bereits daraus wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin dem konkreten, vom Bieter geplanten Entsorgungsweg samt Entsorgungsstelle eine ganz entscheidende Bedeutung beimisst. Dies erhellt sich ferner daraus, dass den Kern der Beschaffung im vorliegenden Vergabeverfahren der Abbruch und die Entsorgung darstellen. Bei der Entsorgung u.a. von Beton und Bauschutt handelt es sich nicht nur um eine untergeordnete, zusätzlich anfallende Leistung. Vielmehr liegt hierin ein ganz wesentlicher Teil des zu vergebenden Auftrags. Aufgrund dieser Bedeutung, die in der Bekanntmachung und den gesamten Ausschreibungsunterlagen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, kommt ein Austausch der angegebenen Entsorgungsstelle ohne vorherige Information und Einverständnis der Antragsgegnerin ersichtlich nicht in Betracht, was die Antragsstellerin auch in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2019 verkennt. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Angabe der Entsorgungsstelle tatsächlich als Vertragsbestandteil qualifiziert wird, ob dies nur die Frage der Eignung betrifft und ob die Entsorgungsstelle tatsächlich als Nachunternehmer anzusehen wäre. Die Antragsgegnerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2018 erklärt (S. 3 f, Bl. 37 f der hiesigen Akte), für sie sei entscheidend, dass die Entsorgung ordnungsgemäß durchgeführt werde. Der Entsorger müsse die entsprechende Genehmigung besitzen. Es sei gängige Praxis, dass einem Wechsel des Entsorgers zugestimmt werde, wenn der Bieter durch geeignete Unterlagen nachweise, dass der gewünschte Entsorger ebenfalls alle gesetzlichen Vorgaben erfülle und konform mit dem Leistungsverzeichnis die Entsorgung vornehme.

1.3.2.2.2. Die Antragstellerin hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2018 (und erneut im Schriftsatz vom 08.04.2019) erklärt, sie habe die Firma Be. GmbH & Co. KG „versehentlich“ als Entsorgungsstelle eingetragen. Weder in den Antwortschreiben auf die Aufklärungsersuchen noch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt hat die Antragstellerin jemals zu verstehen gegeben, sie wolle die Entsorgung tatsächlich nicht über die Firma Be. GmbH & Co. KG vornehmen, sondern den Beton der Entsorgungsklasse Z 1.1 an die Firma B. veräußern. Hierbei handelt es sich um einen anderen Entsorgungsweg und eine andere Entsorgungsstelle. Ein Austausch ohne vorherige Offenlegung gegenüber der Antragsgegnerin und deren Einverständnis war nicht möglich.

Ein Einverständnis der Antragsgegnerin lag und liegt aber nicht vor. Ob die Antragsgegnerin bei rechtzeitiger Offenlegung des geplanten Austauschs, Information über den nunmehr tatsächlich geplanten Entsorgungsweg samt Entsorgungsstelle sowie Vorlage der nötigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen der Fa. B. verpflichtet gewesen wäre, dem Wechsel zuzustimmen, ist nicht maßgeblich. Die Antragstellerin hat sich um ein Einverständnis der Antragsgegnerin mangels Offenlegung ihres „Versehens.“

schon nicht bemüht. Gerade umgekehrt hat die Antragstellerin auf die Aufklärungsgesuche der Antragsgegnerin hin den Sachverhalt verschleiert. Die Antwortschreiben erwecken den Eindruck, die angesetzten Preise seien ganz allgemein aus der Erfahrung der Antragstellerin kalkuliert und in der geplanten Zusammenarbeit mit der als Entsorgungsstelle angegebenen Firma Be. GmbH & Co. KG auch zu realisieren.

Aus welchen Gründen die Antragstellerin das behauptete Versehen nicht schon in den Antworten auf das Aufklärungsschreiben offengelegt hat, wird zudem von der Antragstellerin auch jetzt nicht erklärt und erschließt sich in keiner Weise. Das Angebot der Fa. B. betrifft unmittelbar den zentralen Punkt, der gerade den Verdacht einer Mischkalkulation nahelegt.

1.3.2.2.3. Mangels einer Offenlegung des angeblichen Versehens und mangels Einverständnisses der Antragsgegnerin mit einer Änderung von Entsorgungsweg und Entsorgungsstelle kann sich die Antragstellerin daher nicht darauf berufen, die Fa. B. zahle ihr eine Vergütung für den Beton der Klasse Z 1.1, eine Mischkalkulation liege daher nicht vor. Vielmehr muss sich die Antragstellerin an dem angegebenen Entsorgungsweg und der angeführten Entsorgungsstelle festhalten lassen. Dass die Firma Be. GmbH & Co. KG überhaupt eine Vergütung oder gar ähnlich hohe Preise wie die Firma B. für die Abnahme des Betons der Belastungsklasse Z 1.1 zu zahlen bereit wäre, behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

1.3.2.2.4. Sonstige konkrete Anhaltspunkte, dass nach der allgemeinen Marktlage für den Verkauf von Beton der Belastungsklasse Z 1.1 ein signifikanter Preis zu erzielen, und nicht umgekehrt eine Vergütung für die Entsorgung zu bezahlen wäre, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Der allgemeine Verweis auf die Marktlage, Erfahrungswerte und drei nicht näher bestimmte Firmen, die angeblich einen Preis zu zahlen bereit wären (Protokoll S. 2, Bl. 36 d.A.) genügt schon als Vortrag hierfür nicht, was die Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.04.2019 ausblendet. Zudem ergibt sich aus der von der Antragstellerin selbst als Anlage ASt 12 vorgelegten Preisliste, dass Betonrecycling 0 - 45 (Frostschutz gemäß TL SoB -StB 04) zu einem Preis erhältlich ist, der deutlich (um … %) unter dem von der Antragstellerin in ihrer Urkalkulation für die Position 1.7.1 aufgeführten liegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 24.10.2018, S. 5, Bl. 376 d.A. der Vergabekammer; Beschwerdeschrift S. S. 8, Bl. 8 d.A., Schriftsatz vom 06.03.2019, S. 3, Bl. 29 d.A.) darauf hingewiesen, dass dieses Material hochwertiger als der nicht zertifizierte Beton gemäß Leistungsverzeichnis-Position 1.7.1 und in gleicher Weise verwendbar sei. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

1.3.2.3. Zudem erschließt sich auch die Behauptung der Antragstellerin nicht, der von ihr für die Entsorgung des Betons der Belastungsklasse Z 1.2 geforderte Preis sei nicht überhöht. Insoweit hat die Antragstellerin behauptet, Grundlage ihrer Kalkulation sei das Angebot des eingebundenen Abfallmaklers (Anlage ASt 11) gewesen. Der in diesem Angebot geforderte Entsorgungspreis für Beton der Entsorgungsklasse Z 1.2 findet sich in der von der Antragstellerin vorgelegten Urkalkulation an keiner Stelle. Tatsächlich liegt der Preis um rund … unter dem von der Antragstellerin geforderten. Zudem handelt es sich insoweit um ein Angebot einer Firma B. & S. (Anlage ASt 11) für die „Übernahme“ der angefragten Abfälle. Im Entwurf des Entsorgungskonzept wird aber auch für die Entsorgung der Abfälle nach Leistungsverzeichnis-Position 1.7.2 die Firma Be. GmbH & Co. KG als Entsorgungsstelle angegeben. Diesen Widerspruch hat die Antragstellerin nicht erklärt.

1.3.2.4. Ob die Antragstellerin tatsächlich in der Lage ist, eine Mengenverschiebung von Beton der Entsorgungsklasse Z 1.1 zu Beton der Entsorgungsklasse Z 1.2 zu bewirken, ist nicht entscheidend. Der Senat verkennt nicht, dass die Einstufung des Materials durch einen von der Antragsgegnerin zu bestellenden Gutachter nach festgelegten technischen Vorgaben erfolgt. Indessen bedeutet dies nicht, dass es nicht trotzdem zu Streitigkeiten über diese Einstufung kommen könnte. Zudem erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es tatsächlich zu bislang auch von der Antragstellerin nicht vorhergesehenen Mengenverschiebungen kommt, insbesondere da die Abnehmerin der Antragstellerin ihrerseits eine Beprobung vornimmt. Im Übrigen ist, wie bereits ausgeführt (s.o. Ziff. 1.1.), ohnehin nicht maßgeblich, aus welchen Gründen die Antragstellerin eine Mischkalkulation vornimmt.

1.3.2.5. Aus den dargelegten Gründen (Ziff. 1.3.2.2) bedarf es keiner Beweisaufnahme dazu, ob die Firma B. das als Anlage ASt 10 vorgelegte Angebot überhaupt abgegeben hat. Des Gleichen kommt es auf den neuen Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25.03.2019 nicht an.

1.4. Da der nicht ausgeräumte Verdacht der Mischkalkulation jedenfalls zwei Positionen umfasst - 1.7.1 und 1.7.2 des Leistungsverzeichnisses - fehlt auch nicht nur die Preisangabe in „einer einzelnen“ unwesentlichen Position i.S. des § 16 EU Ziff. 3 VOB/A.

1.5. Ob eine unzulässige Mischkalkulation auch bezüglich der Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.4 und 1.7.5 vorliegt, bedarf daher keiner Entscheidung.

2. Da der nicht ausgeräumte Verdacht der Mischkalkulation jedenfalls zwei Positionen umfasst - 1.7.1 und 1.7.2 des Leistungsverzeichnisses - fehlt auch nicht nur die Preisangabe in „einer einzelnen“ unwesentlichen Position i.S. des § 16 EU Ziff. 3 VOB/A.

Ob eine unzulässige Mischkalkulation auch bezüglich der Leistungsverzeichnis-Positionen 1.7.4 und 1.7.5 vorliegt, bedarf daher keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 GWB. Da sich die Beigeladene aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, sind von der Antragstellerin auch deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2018 - X ZR 100/16

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil X ZR 100/16 Verkündet am: 19. Juni 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
X ZR 100/16 Verkündet am:
19. Juni 2018
Zöller
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Uferstützmauer
BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1; VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13 EU Abs. 1
Nr. 3

a) Der Umstand, dass das Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des
Leistungsverzeichnisses Preise enthält, die deutlich unter den Kosten des
Bieters liegen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Bieter
habe die geforderten Preise nicht angegeben.

b) Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten
liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei
anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert jedoch
eine unzulässige Verlagerung von Preisangaben auf hierfür nicht vorgesehene
Positionen. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern,
rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben
enthält.

c) Ein Angebot, das spekulativ so ausgestaltet ist, dass dem Auftraggeber bei
Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände erhebliche
Übervorteilungen drohen, ist nicht zuschlagsfähig. Vielmehr verletzt der
betreffende Bieter seine Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn er für eine
Position einen Preis ansetzt, der so überhöhte Nachforderungen nach sich
ziehen kann, dass aus Sicht eines verständigen Teilnehmers am Vergabeverfahren
das Ziel verfehlt wird, im Wettbewerb das günstigste Angebot hervorzubringen
, und dem zu einem verantwortungsvollen Einsatz der Haushaltsmittel
verpflichteten Auftraggeber nicht mehr zugemutet werden kann,
sich auf ein derartiges Angebot einzulassen.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - X ZR 100/16 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2018:190618UXZR100.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Er nimmt die beklagte Stadt nach dem Ausschluss seines Angebots in einem Vergabeverfahren betreffend die Stützmauersanierung am …-Ufer und Vergabe des Auftrags an einen Konkurrenten auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Streit um den Angebotsausschluss betrifft die Einzelpreise des Klägers bei folgenden Positionen des Leistungsverzeichnisses: 01.000120: Anlieferung, Aufbau und Vorhaltung eines Turmdrehkrans während der auf drei Monate geschätzten Bauzeit und anschließenden Abbau des Gerüsts mit allen Nebenarbeiten (1.767,02 €); 01.000130: Vorhaltekosten für den Kran bei eventueller witterungsbedingter Unterbrechung für eine Woche (62,89 €); 01.000200: Einrüsten der sanierungsbedürftigen Mauerabschnitte, Auf- und Abbau sowie dreimonatige Vorhaltung des gesamten Gerüsts nebst An- und Abtransport sowie Hochwasserwartung (68.878,45 €); 01.000210: Vorhaltekosten für das Gerüst bei eventueller witterungsbedingter Verzögerung für eine Woche verlängerter Standzeit (12.678 €); 08.000010 bis 08.000050: Einsatz verschiedener Geräte (LKWKipper 8 t, Frontlader, Bagger, Kompressor und Trennmaschine) zuzüglich Bedienung jeweils für 5 Stunden bzw. 5 m mit Trennmaschine (jeweils 2,05 € pro Stunde bzw. ­ in einem Fall - von 9,20 €).
3
Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Danach war das Angebot des Klägers mit 320.948,45 € brutto das günstigste. Die Beklagte erteilte den Zuschlag jedoch ohne weiteres auf das rund 8.000 € teurere zweitbilligste Angebot. Auf Nachfrage des Klägers begründete sie diese Entscheidung zunächst damit, die Vorhaltekosten für das Stahlrohrgerüst bei witterungsbedingter Unterbrechung (Position 01.000210) seien signifikant hoch; da eine Verzögerung wegen Hochwassers naheliegend sei, drohe eine enorme Verteuerung der Baukosten, weshalb das Angebot nicht das wirtschaftlichste sei. In der weiteren vorprozessualen Korrespondenz berief die Beklagte sich für den Ausschluss des Angebots auf eine darin enthaltene vergaberechtswidrige Mischkalkulation.
4
Das Landgericht hat die auf Erstattung des positiven Interesses gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, auf das Angebot des Klägers hätte der Zuschlag nicht erteilt werden können, weil er die den Turmdrehkran und den Einsatz der Gerätschaften betreffenden Positionen des Leistungsverzeichnisses mit unzutref- fenden Einheits- und Gesamtpreisen angeboten habe und das Angebot jedenfalls deswegen auszuschließen gewesen wäre.
6
Soweit der Kläger seine niedrigen Preise für die Vorhaltung des Turmdrehkrans und die Zusatzkosten bei eventuellen Unterbrechungen mit der geplanten Anschaffung eines eigenen Krans und den dadurch ersparten Kosten für die Anmietung eines solchen Krans erklärt habe, wären als Vorhaltekosten mindestens auch die Abschreibung auf Abnutzung (AfA) sowie die Kapitalverzinsung anzusetzen gewesen. Unter den betreffenden Positionen 01.000120 und 01.000130, unter denen entsprechende Angaben allein zu machen gewesen wären, könnten diese Vorhaltekosten aber jedenfalls nicht vollständig kalkuliert worden sein.
7
Zudem seien die vom Kläger unter den Positionen 08.000010 bis 08.000050 geforderten Einheitspreise offensichtlich unzutreffend und unvollständig , weil viel zu niedrig angesetzt. Allein der Einsatz eines LKW-Kippers mit acht Tonnen Tragkraft und Fahrer (mit Bedienung) sei mit 2,05 € pro Stunde illusorisch gering und unzutreffend angegeben. Seinen eigenen Erklärungen zufolge habe er hier zudem spekulativ in der Erwartung angeboten, die fraglichen Leistungen würden auf der Baustelle gar nicht auszuführen sein. Die Erklärung , Stundenlohnarbeiten wären gegebenenfalls zu den angegebenen Einheitspreisen erbracht worden, sei unvollständig und könne unzutreffende Preisangaben nicht heilen, weil der Geräteeinsatz und die Kosten dabei unberücksichtigt geblieben seien.
8
II. Mit dieser Begründung kann die ausgesprochene Klageabweisung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Kläger habe unzutreffende Einheits- und Gesamtpreise angegeben, rechtsfehlerhaft allein aus den niedrigen Preisen für die den Turmdrehkran und den Geräteeinsatz betreffenden Positionen des Leistungsverzeichnisses abgeleitet.
9
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bieter in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei. Das schließt die Befugnis ein festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04, BGHZ 159, 186, 196). Dabei ist zwar die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zu beachten, wonach die Angebote die geforderten Preise enthalten müssen. Aus diesem Erfordernis lässt sich aber nicht ableiten, dass der Bieter jede Position des Leistungsverzeichnisses nach den gleichen Maßstäben kalkulieren müsste, insbesondere der für jede Position verlangte Preis mindestens den hierfür entstehenden Kosten entsprechen müsste.
10
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Blick auf die entsprechende Regelung in älteren Fassungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen als der Ausgabe 2009 (vgl. z.B. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 2000) angenommen, dass ein Angebot nur gewertet werden dürfe, wenn alle darin verlangten Erklärungen , deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belaste, abgegeben und wenn die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Preise so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben sind, der für die betreffende Position beansprucht werde. Er hat dies auf die Erwägung gestützt, ein vergaberechtskonformes Vergabeverfahren sei nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Hinsicht und grundsätzlich ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben würden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 19/02, VergabeR 2005, 615 ff.; Urteil vom 24. Mai 2005 - X ZR 243/02, NZBau 2005, 594 ff.).
11
b) Diese vom Gedanken formaler Ordnung geprägte Rechtsprechung ist nicht mehr uneingeschränkt anwendbar, weil sich ihre rechtlichen Grundlagen verändert haben. Seit Inkrafttreten der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Ausgabe 2009 am 11. Juni 2010 (vgl. Einführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 10. Juni 2010 - B 15 - 8163.6/1) kann es grundsätzlich nicht mehr als ohne weiteres den Ausschluss des betreffenden Angebots gebietende Vergaberechtswidrigkeit angesehen werden, wenn in einem Vergabeverfahren für Bauleistungen Erklärungen oder ein Preis in einer einzelnen unwesentlichen Position fehlen (vgl. §§ 16a, 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2016 und § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016). Für die Vergabe von Leistungen gilt mit gewissen Modifikationen das Gleiche (vgl. § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 2 und 5 VgV). Sinn und Zweck dieser liberalisierenden Novellierung der Vergaberegelungen war, im Interesse eines umfassenden Wettbewerbs den Ausschluss von Angeboten aus vielfach nur formalen Gründen zu verhindern und die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht unnötig zu reduzieren (vgl. die Eingangshinweise des Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen, BAnz 155a vom 15. Oktober 2009 und Einführungserlass des BMVBS vom 10. Juni 2010 - B 15 - 8163.6/1 S. 7).
12
Es ist den Bietern - was den Regelungen in § 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A und § 60 Abs. 1 VgV zugrunde liegt - auch nicht schlechthin verwehrt, zu einem Gesamtpreis anzubieten, der lediglich einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Fixkosten verspricht (Unterkostenangebote, vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 21. Mai 2010 - Verg 2/10, VergabeR 2010, 992, 1008). Der öffentliche Auftraggeber ist bei solchen Angeboten vielmehr gehalten sorgfältig zu prüfen, ob eine einwandfreie Ausführung und Haftung für Gewährleistungsansprüche gesichert ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16, BGHZ 214, 11 Rn. 29 - Notärztliche Dienstleistungen). Das Angebot ist auszuschließen, wenn der niedrige Preis nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden kann (§ 60 Abs. 3 VgV, vgl. dazu BGHZ 214, 11 Rn. 31 - Notärztliche Dienstleistungen).
13
Grundsätzlich nichts anderes kann gelten, wenn der Bieter lediglich einzelne Positionen unter seinen Kosten anbietet. Dementsprechend kann ein Angebot auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, weil einzelne Positionen darin zu Preisen angeboten sind, welche die diesbezüglichen Kosten nicht vollständig decken. Das Interesse des Auftraggebers an einwandfreier Ausführung und Haftung für die Gewährleistungsansprüche wird grundsätzlich nicht dadurch gefährdet, dass bestimmte Einzelpositionen "zu billig" angeboten werden , sondern dass der Auftragnehmer infolge eines zu geringen Gesamtpreises in Schwierigkeiten gerät.
14
c) Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bieter seine zu deckenden Gesamtkosten nach Belieben einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zuordnen dürfte.
15
Abgesehen von den in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A und § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV geregelten Fällen haben die öffentlichen Auftraggeber nach wie vor selbst bei einem im Ergebnis gleich bleibenden Endpreis grundsätzlich ein - durch § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geschütztes - Interesse daran, dass die Preise durchweg korrekt angegeben werden. Diese Regelung trägt nämlich auch dem Umstand Rechnung, dass die Zahlungspflichten der Auftraggeber durch Verlagerung einzelner Preisbestandteile manipuliert werden können. Verlagert der Bieter die für einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses eigentlich vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen, greift § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A deshalb grundsätzlich ein. Ob das über den in der Bestimmung genannten Ausnahmefall hinaus auch bei Bagatellverlagerungen von Preisbestandteilen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung.
16
Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert eine solche Preisverlagerung. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält.
17
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 18. Mai 2004 (X ZB 7/04, BGHZ 159, 186) das Angebot des dortigen Antragstellers deshalb für ausschlussreif erachtet , weil sein Angebot auf einer Mischkalkulation beruhte, bei der bestimmte ausgeschriebene Leistungen auf einen Einheitspreis von 0,01 € "abgepreist" und die Einheitspreise anderer Positionen damit korrespondierend "aufgepreist" waren, so dass die den jeweiligen Leistungen eigentlich zugeordneten Preise unstreitig weder vollständig noch zutreffend angegeben waren (BGHZ 159, 186, 193 f.).
18
d) Erst recht verhält sich ein Bieter vergaberechtswidrig, wenn er den Preis für einzelne Positionen - etwa in der Erwartung, dass die dafür im Leistungsverzeichnis angesetzten Mengen bei der Leistungsausführung überschritten werden - drastisch erhöht und den daraus resultierenden höheren Gesamtpreis zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit seines Angebots im Wege einer Mischkalkulation dadurch kompensiert, dass er andere Positionen - vorzugsweise solche, bei denen gegebenenfalls Mindermengen zu erwarten sind - mehr oder minder deutlich verbilligt (Spekulationsangebote, vgl. BGHZ 159, 195; Dicks in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, § 60 Rn. 82 ff.). Dies ist zwar kein Fall von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, weil sowohl der überhöhte als auch der korrespondierend heruntergesetzte Preis dem eigentlich Gewollten entsprechen. Es ist auch nicht von vornherein in jedem Fall anstößig, wenn ein Bieter Unschärfen des Leistungsverzeichnisses bei den Mengenansätzen erkennt und durch entsprechende Kalkulation Vorteile zu erringen sucht, sondern Sache und Risiko des Auftraggebers, solche Spielräume zum Nachteil der öffentlichen Hand im Leistungsverzeichnis auszuschließen. Dies findet im Vergabewettbewerb aber mit Blick auf dessen Zweck, das günstigste Angebot hervorzubringen, und die Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 - Rettungsdienstleistungen II) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) seine Grenzen dort, wo ein Bieter die Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses zu unredlicher Spekulation ausnutzt.
19
Ein Angebot, das spekulativ so ausgestaltet ist, dass dem Auftraggeber bei Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände erhebliche Übervorteilungen drohen, ist nicht zuschlagsfähig. Vielmehr verletzt der betreffende Bieter seine Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn er für eine Position , bei der in der Ausführung nicht unerhebliche Mehrmengen anfallen können , einen Preis ansetzt, der so überhöhte Nachforderungen nach sich ziehen kann, dass aus Sicht eines verständigen Teilnehmers am Vergabeverfahren das Ziel verfehlt wird, im Wettbewerb das günstigste Angebot hervorzubringen, und dem zu einem verantwortungsvollen Einsatz der Haushaltsmittel verpflich- teten Auftraggeber nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf ein derartiges Angebot einzulassen. Der Bieter kann sich nämlich auf diese Weise bei der Wertung nach dem Preis einen geringfügigen, aber gegebenenfalls für die Rangfolge der Angebote ausschlaggebenden Vorteil verschaffen, der mit der Chance eines deutlich erheblicheren wirtschaftlichen Nachteils für den Auftraggeber bei der Abrechnung des Auftrags verbunden ist. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet, auch wenn das fragliche Angebot formal-rechnerisch als das preiswerteste erscheint.
20
2. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung das Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt, der niedrige Preis in den Positionen 01.000120 erkläre sich daraus, dass der Kran im Falle der Zuschlagserteilung an ihn erst angeschafft werden sollte und nur Aufbauleistungen (durch Subunternehmer) berücksichtigt seien. Die für die Bejahung der Ausschlussreife des Angebots maßgebliche Begründung des Berufungsgerichts, die Preise für die den Kran betreffenden Positionen 01.000120 und 01.000130 und für die Positionen 08.000010 bis 08.000050 seien schlechterdings zu niedrig und unvollständig kalkuliert, ist für sich allein nicht tragfähig.
21
a) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht im Streitfall für das klägerische Angebot kein im Verhältnis zu der ausgeschriebenen Gesamtleistung unverhältnismäßig oder ungewöhnlich niedrig erscheinender Endpreis im Raum (§ 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 60 Abs. 1 VgV; vgl. dazu BGHZ 214, 11, Rn. 13 ff. - Notärztliche Dienstleistungen).
22
b) Der Umstand, dass die Kosten des Klägers für den Turmdrehkran in den betreffenden Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht abgebildet werden , rechtfertigt für sich den Ausschluss nicht.
23
Der Kläger hat sich mit Blick auf den geringen Preis für den Turmdrehkran gegenüber dem im Prozess zur Rechtfertigung des Angebotsausschlusses erhobenen Vorwurf, es seien die darauf entfallende AfA und die Kapitalzinsen jedenfalls nicht vollständig eingerechnet, mit dem Hinweis verteidigt, diese Pos- ten seien bei den allgemeinen Geschäftskosten berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat demgegenüber angenommen, AfA und Kapitalzinsen für den im Falle der Auftragserteilung anzuschaffenden Turmdrehkran hätten bei den Positionen 01.000120 und 01.000130 kalkuliert werden müssen, nicht aber als allgemeine Geschäftskosten berücksichtigt werden können. Diese auf einer unangegriffenen und revisionsrechtlich auch nicht zu beanstandenden Auslegung der Vergabeunterlagen beruhende Erwägung rechtfertigt den Ausschluss jedoch nicht ohne weiteres. Wie ausgeführt (oben Rn. 15) darf der Bieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar keine Preisbestandteile einer Position des Leistungsverzeichnisses in andere verlagern. Um einen solchen Fall handelt es sich nach den Angaben des Klägers aber nicht, weil die Positionen des Leistungsverzeichnisses sich auf die Einzelheiten des nachgefragten Gegenstands beziehen, während die allgemeinen Geschäftskosten ein Faktor in der Kalkulation der Preise sind. Ob es die schützenswerten Belange des Auftraggebers in einem den Angebotsausschluss rechtfertigenden Maße berührt, wenn der Bieter AfA und Kapitalzinsen eines im Falle der Auftragserteilung erst noch anzuschaffenden Geräts (Turmdrehkran) bei den allgemeinen Geschäftskosten berücksichtigt statt bei den Positionen im Leistungsverzeichnis für den Auf- und Abbau dieses Krans und seine Vorhaltung bei witterungsbedingten Unterbrechungen, kann fraglich sein. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht zumindest Feststellungen dazu treffen müssen, ob im Angebot des Klägers bestimmte dem Turmdrehkran zuzuordnende Beträge für AfA und Kapitalkosten preiswirksam bei den allgemeinen Geschäftskosten eingestellt sind. Die pauschale Schutzbehauptung des Klägers, die Vorhaltung des Turmdrehkrans sei dort berücksichtigt, lässt nämlich offen, ob er tatsächlich diesem Gerät zuzuordnende Beträge für AfA und Kapitalzinsen kalkuliert und seinen allgemeinen Geschäftskosten zugeschlagen hat, oder ob er mit seinem diesbezüglichen Hinweis nur formal dem Angriff der Beklagten, sein Angebot hätte ausgeschlossen werden müssen, die Grundlage entziehen wollte. Seine ursprüngliche Rechtfertigung der Ansätze bei den Positionen 01.000120 und 01.000130 mit der beabsichtigten Anschaffung eines Krans spricht für letzteres Verständnis.
24
c) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den vom Kläger bei den Positionen 08.000010 bis 08.000050 verlangten Preisen tragen seine Entscheidung ebenfalls nicht.
25
Soweit es bemängelt, dabei seien der Geräteeinsatz und die Kosten unberücksichtigt geblieben, gilt das zur allgemeinen Kalkulationsfreiheit Ausgeführte (oben Rn. 9) sinngemäß. Soweit die Einheitspreise von 2,05 € bzw. 9,20 € dem Berufungsgericht viel zu niedrig erschienen, mag eine solche Preisbildung grundsätzlich Anlass zu einer genauen Prüfung des gesamten Preisgefüges des Angebots geben. Darüber hinaus mag, insbesondere nach Inkrafttreten des - im Streitfall noch nicht anwendbaren - Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns je nach Fall veranlasst sein zu prüfen, ob der in dieser Weise kalkulierende Auftragnehmer bei Ausführung des Auftrags seinen Pflichten aus § 128 Abs. 1 GWB in Bezug auf die Zahlung des Mindestlohns genügen wird. In eine entsprechende Prüfung ist das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, indes nicht eingetreten. Es hat offen gelassen, ob es sich bei den fraglichen Leistungen um Bedarfspositionen handelt und die Preise des Klägers vielmehr mit Blick auf dessen Einschätzung, dass die fraglichen Positionen wohl gar nicht zur Ausführung kommen würden, als spekulativ bezeichnet. Insoweit ist folgende Klarstellung angezeigt:
26
Bedarfspositionen durften seit Inkrafttreten der Verdingungsordnung für Bauleistungen Ausgabe 2000 nur noch ausnahmsweise (§ 9 Nr. 1 Satz 2 VOB/A aF) und dürfen seit Inkrafttreten der auch im Streitfall anwendbaren Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2009 grundsätzlich gar nicht mehr in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Der Grund dafür ist die Gefahr, dass die Leistung andernfalls nicht mehr so eindeutig und erschöpfend beschrieben ist, dass alle Unternehmen ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) und eine wettbewerblich korrekte Angebotswertung beeinträchtigt sein kann (vgl. Schranner in: Ingenstau/Korbion, 20. Aufl., § 7 VOB/A Rn. 43 ff.). Nimmt der öffentliche Auftraggeber Bedarfspositionen dennoch und unbeanstandet (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 GWB) in die Leistungsbeschreibung auf, kann der Vorwurf vergaberechtlicher Unredlichkeit nicht allein darauf gestützt werden, dass ein Bieter solche Positionen besonders preiswert anbietet. Ohne weiteres bewegt er sich damit vielmehr in dem vom Auftraggeber selbst für die Angebotserstellung gesteckten, nur mit entsprechenden Unwägbarkeiten behafteten Rahmen. Diesen verlässt der Bieter, wenn seinem Angebot ein zusätzliches unrechtsbegründendes Element wie die korrespondierende spekulative Aufpreisung anderer Positionen anhaftet.
27
III. Nach allem ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft begründet. Gleichwohl ist das Berufungsurteil nicht aufzuheben. Es stellt sich vielmehr aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Der Senat kann selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO entsprechend).
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1. Mit den auffällig niedrigen, nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts deutlich unter den Kosten des Klägers liegenden Preisen in den Positionen 01.000120 und 01.000130 sowie 08.000010 bis 08.000050 korrespondiert ein überproportional hoher Preis in der Position 01.000210 betreffend die wöchentlichen Vorhaltekosten für das Gerüst bei eventueller, nach den Feststellungen des Landgerichts nicht fernliegender witterungsbedingter Unterbrechung. Während sich für die wöchentliche Standzeit des Gerüsts während der regulären Standzeit (Position 01.000200) - unter Vernachlässigung der Kostenanteile für den Auf- und Abbau und Transport sowie der sonstigen Nebenkosten zugunsten des Klägers - ein Durchschnittspreis von etwas unter 5.300 € errechnet, müsste der Auftraggeber für jede Woche wetterbedingter Unterbrechung 12.678 € zahlen. Darin liegt, wie schon das Landgericht in seiner vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung erkannt hat, eine erhebliche spekulative Aufpreisung, zumal dieser Preis sich für den Auftraggeber progressiv umso nachteiliger auswirken kann, je länger die Unterbre- chung andauert. Damit hat der Kläger gegen seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen.
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Dafür ist es entgegen der Ansicht des Klägers grundsätzlich unerheblich, dass es sich bei der Position 01.000210 um eine Bedarfsposition handelte. Gerade der bedarfsweise Einsatz kann in der einen wie in der anderen Richtung Gegenstand spekulativer Gewinnerwartungen des betreffenden Bieters sein. Ob das auch bei Bagatellpositionen und auch dann gilt, wenn nur eine entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass diese Position zur Ausführung kommen wird, kann hier dahinstehen, weil in Bezug auf die Position 01.000210 eine relativ hohe Anfallwahrscheinlichkeit festgestellt ist und der Wochenpreis, wie bereits erwähnt, zudem leicht mehrmals anfallen kann, was die Wirtschaftlichkeit des Angebots des Klägers zunehmend beeinträchtigt. Derlei mit der Position 01.000210 verbundene Probleme hätte die Beklagte zwar vermeiden können, wenn sie von der Aufnahme dieser Position in das Leistungsverzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A abgesehen hätte; an der Ausschlussreife des Angebots ändert das aber nichts.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Hoffmann
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.09.2015 - 7 O 390/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2016 - I-27 U 21/15 -

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.