Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 35
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 35
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
- 1.
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; - 2.
Personen, die - a)
in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, - b)
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder - c)
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
- 3.
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; - 4.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; - 5.
Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; - 6.
Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; - 7.
Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
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published on 28/07/2011 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger steht als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten; er ist beim Bundesamt ... tätig. Dort nimmt er an einer durch Dienstvereinbarung eingeführte
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