Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 34

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 34
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.
der Bundespräsident;
2.
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6.
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

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published on 05.03.2010 00:00

Gründe 1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
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