Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr - GüKGrKabotageV 2012 | § 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr - GüKGrKabotageV 2012 | § 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr Inhaltsverzeichnis
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes verwendet.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigu
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/11/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid für eine Sattelzugmaschine.
2
Die Klägerin ist eine internationale Spedition mit Sitz in der Türkei. Im Oktober 2014 transportierte sie für die XXX bestimmte Waren aus d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.