Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr - GüKGrKabotageV 2012 | § 13 Definition

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Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr Inhaltsverzeichnis

Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen

1.
das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,
2.
die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und
3.
die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und
a)
dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
b)
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen
durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).

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(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, 1. darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im

(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nummer 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof, 1. der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt,2. von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechend
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published on 25/11/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid für eine Sattelzugmaschine. 2 Die Klägerin ist eine internationale Spedition mit Sitz in der Türkei. Im Oktober 2014 transportierte sie für die XXX bestimmte Waren aus d
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