Tierärztegebührenordnung - GOT | § 2 Gebührenhöhe
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Gebührenordnung für Tierärzte Inhaltsverzeichnis
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung
- 1.
der Schwierigkeit der Leistungen, - 2.
des Zeitaufwandes, - 3.
des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4, - 4.
des Wertes des Tieres und - 5.
der örtlichen Verhältnisse.
- 1.
im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht), - 2.
im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie - 3.
im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.
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published on 15/06/2017 00:00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 195,92 € seit dem 31. Mai 2014, auf einen weiteren Betrag von 325 € seit dem 1. Augu
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