Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 57j Verteilung der Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 57j GmbHG.
Bundesfinanzhof Urteil, 09. Nov. 2010 - IX R 24/09
bei uns veröffentlicht am 09.11.2010
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.