Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 57j Verteilung der Geschäftsanteile

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

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published on 09.11.2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.
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