Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfu
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 29/04/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46/03 vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1 Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im
published on 28/10/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 297/03 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 60 (F: bis 30.6.2004); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolven
published on 02/07/2015 00:00
Tenor
Datum: 02.07.2015
5 Ca 1162/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -)
Rechtsvorschriften:
Leitsatz:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts W
published on 18/03/2014 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Dortmund vom 06.01.2014 – 2 BV 132/13 – wird als unzulässig verworfen; die seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren
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