Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

ra.de-OnlineKommentar zu § 41 BNatSchG 2009

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 41 BNatSchG 2009

§ 41 BNatSchG 2009 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 41 BNatSchG 2009 zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Insolvenzordnung - InsO | § 53 Massegläubiger


Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Insolvenzordnung - InsO | § 177 Nachträgliche Anmeldungen


(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfu

Insolvenzordnung - InsO | § 269 Kosten der Überwachung


Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

Referenzen - Urteile | § 41 BNatSchG 2009

Urteil einreichen

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 41 BNatSchG 2009.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2004 - V ZB 46/03

bei uns veröffentlicht am 29.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46/03 vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1 Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 297/03

bei uns veröffentlicht am 28.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 297/03 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 60 (F: bis 30.6.2004); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolven

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 02. Juli 2015 - 4 Ta 60/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor Datum: 02.07.2015 5 Ca 1162/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts W

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 18. März 2014 - 7 Ta 73/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Dortmund vom 06.01.2014  – 2 BV 132/13 – wird als unzulässig verworfen; die seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Juni 2012 - 1 Ta 104/12

bei uns veröffentlicht am 04.06.2012

weitere Fundstellen ... Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau- vom 27.03.2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Im Au

Referenzen

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin...
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglich...
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.