Art 45dAmtlich · § 5 UrhG
Parlamentarisches Kontrollgremium
Zeitreise: 22.03.2025
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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