Gewerbeordnung - GewO | § 152 Entfernung von Eintragungen

(1) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt.

(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.

(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.

(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register entfernt.

(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.

(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.

(7) Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 102 Nachträgliches Strafverfahren


(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen. (2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren


(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurt
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gewerbeordnung - GewO | § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters


(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister. (2) In das Register sind einzutragen1.die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit od

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Nov. 2014 - 1 VAs 62/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Der Betroffene begehrt die Löschung der Eintragung aus dem Gewerbezentralregister über den Widerru

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Dez. 2013 - 6 S 2112/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2013 - 4 K 2737/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfah

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister. (2) In das Register sind einzutragen1.die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder...
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