Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2005 - II ZB 27/04

published on 28.11.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2005 - II ZB 27/04
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Previous court decisions
Landgericht Mühlhausen, 3 O 997/02, 17.10.2002
Thüringer Oberlandesgericht, 5 W 19/03, 18.10.2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 27/04
vom
28. November 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation wird auch im
Rahmen von Anfechtungsklagen allein von den Liquidatoren vertreten. Eine
Beteiligung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission ist nicht erforderlich.
BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZB 27/04 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Beschwerdewert: 2.700,00 €

Gründe:


1
I. Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten, einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), die sich nach einer fehlgeschlagenen Umwandlung in Liquidation befindet. Die Vollversammlung der Beklagten fasste am 12. Juli 2002 mehrere Beschlüsse, gegen die sich die Kläger im Wege der Anfechtungsklage wehren. Dabei haben sie beantragt, für den nicht bestehenden Aufsichtsrat der Beklagten einen Prozesspfleger nach § 57 ZPO zu bestellen.
2
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben und dem Landgericht übertragen, für die Beklagte einen Prozesspfleger zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
3
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Eine LPG i.L. werde zwar gemäß § 42 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. § 88 GenG in der Regel durch die Liquidatoren allein vertreten. Das gelte aber nicht in Verfahren über die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung. Insoweit seien die Liquidatoren und der Aufsichtsrat gemeinsam zur Vertretung berufen. Das ergebe sich aus § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG, auf den § 89 GenG verweise, der wiederum nach § 42 LwAnpG auf die LPG i.L. anwendbar sei.
5
2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
6
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass eine Genossenschaft gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG im Verfahren über eine Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung grundsätzlich von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gemeinsam vertreten wird und dass nach der Auflösung der Genossenschaft die Liquidatoren an die Stelle des Vorstands treten, sich dadurch aber gemäß § 89 GenG an der Vertretungsbefugnis auch des Aufsichtsrats nichts ändert (BGHZ 32, 114, 117 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gilt diese Vertretungsregelung aber nicht auch für die LPG i.L.. In der LPG i.L. sind vielmehr die Liquidatoren auch im Rahmen von Anfechtungsklagen allein zur Vertretung berufen.
7
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG gelten im Falle der Auflösung und Abwicklung der LPG die Vorschriften der §§ 82 bis 93 GenG entsprechend. Über die Verweisung in § 89 GenG ist nach gefestigter Rechtsprechung wiederum § 51 GenG auf die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung grundsätzlich anwendbar (BGHZ 126, 335; Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189). Daraus ergibt sich indes nicht, dass auch die besondere Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG - Vertretung durch Liquidatoren und Aufsichtsrat - anwendbar sein muss, wie das Beschwerdegericht annimmt. Die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist vielmehr im Zusammenhang der Systematik des Genossenschaftsgesetzes zu lesen , das in § 9 das Vorhandensein eines Aufsichtsrats anordnet. Für die LPG passt diese Regelung nicht, weil die LPG keinen Aufsichtsrat haben muss.
8
Ausdrücklich angeordnet ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht. Nach § 5 Abs. 4 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) hatte die LPG vielmehr nur eine Revisionskommission. Daran hat sich nach Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nichts geändert. Die LPG ist auch unter der Geltung dieses Gesetzes keine Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (BGHZ 122, 396, 397 f.), sondern eine Rechtsperson eigener Art (Wenzel, AgrarR 2000, 349, 353), auf die lediglich bestimmte Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes insoweit anwendbar sind, wie sie ihrem Regelungsgehalt nach auf die LPG passen. Die Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, gehört hierzu nicht. Die LPG muss deshalb keinen Aufsichtsrat bilden. Dann aber besteht erst Recht kein Anlass, eine solche Obliegenheit nur für den Fall der Liquidation vorzusehen.
9
Die Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist auch nicht dahingehend anwendbar, dass an Stelle des Aufsichtsrats die Revisionskommis- sion zur (Mit-)Vertretung in einem Anfechtungsprozess berufen ist. Eine derartige Befugnis hat die Revisionskommission nach den für sie geltenden Vorschriften nicht, und eine Ausdehnung ihres Aufgabenbereichs nach den für einen Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes ist angesichts des Umstandes, dass die LPG keine Genossenschaft ist, nicht veranlasst. Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte nach der fehlgeschlagenen Umwandlung noch eine Revisionskommission hat.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2002 - 3 O 997/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2004 - 5 W 19/03 -
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(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen
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published on 20.09.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Annotations

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 334/02 Verkündet am:
20. September 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in
Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der
Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mitglieder
der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher
Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß
die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2
LwAnpG Gebrauch machen.

b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.

c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß
, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden
oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht
wird.

d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußgegenstand
ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß
anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in
einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand
stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer
Beurteilung erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02 - Thüringer OLG in Jena
LG Mühlhausen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation. Auf einer von der Beklagten und einer anderen LPG abgehaltenen gemeinsamen Vollversammlung am 20. Dezember 1990 war beschlossen worden, die beiden LPG'en zusammenzuschließen und sie auf die Streithelferin der Beklagten, die A. mbH & Co. KG, und deren persönlich haftende Gesellschafterin zu übertragen. Mit Urteil vom 7. November 1997 stellte der Landwirt-
schaftssenat des Bundesgerichtshofs fest, daß diese Umwandlung unwirksam war und die Beteiligten LPG'en als "unerkannte" Liquidationsgesellschaften fortbestehen (BGHZ 137, 134). Daraufhin schlossen die Liquidatoren der Beklagten mit der Streithelferin am 10. März 1999 einen notariell beurkundeten Unternehmenskaufvertrag, mit dem das gesamte Vermögen der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auf die Streithelferin übertragen wurde. Die Streithelferin verpflichtete sich in dem Vertrag, sämtliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu übernehmen, den Mitgliedern der Beklagten Kommanditbeteiligungen zu gewähren und 40 Arbeitsplätze für die Dauer von zehn Jahren zu erhalten. Im übrigen enthält der Vertrag in Abschnitt B IV § 5 die folgende Bestimmung :
"Der Vertrag soll von der Generalversammlung der LPG bestätigt werden. Die Liquidatoren sind verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ... Erfolgt eine solche Generalversammlung nicht bis zum 30. Juni 1999, so gilt die Genehmigung als erteilt."
Die Liquidatoren luden die Mitglieder der Beklagten - ob alle Mitglieder, ist streitig - schriftlich zu einer Vollversammlung am 24. März 1999 ein. Als Tagesordnungspunkt kündigten sie u.a. die Beschlußfassung über den Unternehmenskaufvertrag an. In der Vollversammlung wurde mit 212 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen der Beschluß gefaßt, den Unternehmenskaufvertrag zu bestätigen und zu genehmigen. Der Kläger übergab dem Protokollführer einen schriftlichen Widerspruch gegen diesen Beschluß.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beschluß für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß nichtig ist, äußerst hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß unwirksam ist. Beide Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.
I. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage zulässig ist. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Revisionserwiderung hält insoweit die gegenteilige Auffassung des Landgerichts für zutreffend, die Wirksamkeit des Vertrages, den die Vollversammlung genehmigt habe, sei von dieser Genehmigung nicht abhängig gewesen , deshalb sei der angefochtene Beschluß im Falle seiner Unwirksamkeit so zu behandeln, als sei er gar nicht gefaßt worden, und folglich fehle der Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Das Berufungsgericht geht demgegenüber davon aus, daß der bloße Vortrag des Klägers, er sei durch den Unternehmenskaufvertrag in seinen Rechten verletzt worden, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage begründe. Dem ist im Ergebnis zu folgen.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so daß sich das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage bereits daraus ergibt, daß ihre Erhebung der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient (BGHZ 43, 261, 265 f.; 70, 117, 118; 107, 296, 308). Inwieweit davon Ausnahmen zu machen sind, wenn sich der angefochtene Beschluß aus be-
sonderen Gründen auf das Verhalten der Organe nicht auswirken kann (dazu BGHZ 21, 354, 356 und Sen.Urt. v. 17. September 1964 - II ZR 136/62, WM 1964, 1188, 1191), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage - nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers - auch begründet.
1. Der Beschluß der Vollversammlung vom 24. März 1999 ist in entsprechender Anwendung der §§ 241 ff. AktG (vgl. BGHZ 70, 384, 387; 126, 335, 338) nichtig.

a) Allerdings bedurfte die Entscheidung, das Vermögen der LPG nicht in Geld umzusetzen, sondern gegen Übernahme der Verbindlichkeiten und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der bisherigen Mitglieder der LPG zu veräußern, entgegen der Auffassung der Revision nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der LPG. Sie konnte vielmehr von der Vollversammlung durch Mehrheitsbeschluß getroffen werden. Ob dafür analog § 16 Abs. 2 GenG eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich war, kann offen bleiben. Diese Mehrheit ist hier erreicht worden.
aa) Im Recht der eingetragenen Genossenschaften, auf das § 42 LwAnpG verweist, gilt zwar der Grundsatz, daß bei einer Liquidation das Vermögen der Genossenschaft nach Beendigung der laufenden Geschäfte und Erfüllung der Verbindlichkeiten "in Geld" umzusetzen und dieses Geld unter den Genossen zu verteilen ist, § 88 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 GenG. Davon kann aber abgewichen werden. So ist es zulässig, im Rahmen der Liquidation das
Unternehmen der Genossenschaft an eine andere Gesellschaft zu veräußern und dabei als Gegenleistung keinen Kaufpreis in Geld zu vereinbaren, sondern eine Beteiligung der Genossen an der als Käuferin auftretenden Gesellschaft nach dem Verhältnis der Anteile an der Genossenschaft. Streitig ist lediglich die Frage, ob von dem Gebot der Versilberung des Gesellschaftsvermögens nur mit Zustimmung sämtlicher Genossen abgewichen werden kann (so Müller, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 4; ebenso für die LPG OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451, 457 f. unter Hinweis auf die Leitbilder der §§ 88, 91 GenG, § 42 LwAnpG) oder ob dafür ein Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung genügt (so Beuthien, GenG 13. Aufl. § 88 Rdn. 4; Schaffland in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 88 Rdn. 3; Röhrich in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 5). Die gleiche Frage stellt sich auch bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft nach § 268 Abs. 1, § 271 Abs. 1 AktG (für Mehrheitsbeschluß RGZ 62, 56, 58; 124, 279, 300; Wiedemann in: Großkomm.z.AktG 3. Aufl. § 268 Anm. 5; Kraft in: Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 7; dagegen Schlegelberger/ Quassowski, AktG 3. Aufl. 1939, § 209 Rdn. 7 - außer bei Verschmelzung; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 19 f. unter Bezug auf § 23 Abs. 5 AktG) und bei der Liquidation einer GmbH nach §§ 70, 72 GmbHG (für Mehrheitsbeschluß Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 70 Rdn. 18, § 72 Rdn. 17; dagegen Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 70 Rdn. 14; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 70 Rdn. 11 f.; Schulze-Osterloh in: Baumbach/ Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 72 Rdn. 11; Meyer-Landrut, GmbHG § 72 Rdn. 9).
Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Jedenfalls bei der Abwicklung einer LPG bedarf es nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn statt der Versilberung des LPGVermögens das Unternehmen auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung
von Anteilsrechten übertragen werden soll. Diese Auffassung hat bereits der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998 vertreten (BLw 39/97, ZIP 1998, 1207, 1208; a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451). Der erkennende Senat schließt sich dem an.
Maßgeblich dafür ist die Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Nach §§ 1, 3 LwAnpG sollen mit diesem Gesetz die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe auf der Grundlage von Privateigentum wiederhergestellt werden. Dazu konnte die LPG gem. § 4 LwAnpG ihr Vermögen teilen und die Teile unter Auflösung ohne Abwicklung auf andere, von ihr dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten an die Mitglieder der LPG übertragen. Sie konnte sich auch gem. §§ 23 ff. LwAnpG durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umwandeln gegen Beteiligung ihrer Mitglieder an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften. Schließlich konnte sie gem. § 41 LwAnpG ihre Auflösung beschließen - ab dem 1. Januar 1992 war sie gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG von Gesetzes wegen aufgelöst. Für diese Maßnahmen war gem. § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2 LwAnpG jeweils ein Beschluß der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/

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der abgegebenen Stimmen und der abgegebenen Stimmen der Grundstückseigentümer und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG waren, erforderlich.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß der Zweck des Gesetzes nicht darin besteht, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Versilberung ihres Vermögens zu zerschlagen. Sie sollten vielmehr unter Weiterbe-
teiligung ihrer Mitglieder in leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe mit einer dafür passenden Rechtsform überführt werden auf der Grundlage einer gerechten Vermögensverteilung und einer freien unternehmerischen Entscheidung (Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350; Bayer, ZGR 1998, Sonderheft 14, S. 22, 31 ff.; Arlt/Schramm, Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990, S. 7 ff.). Diese Zielsetzung rechtfertigt es, auch noch im Rahmen der Abwicklung das Interesse der Mehrheit an dem Fortbestand des Betriebes nicht hinter dem Interesse einzelner Mitglieder an einer Auszahlung ihres Abfindungsguthabens in Geld zurücktreten zu lassen, sondern beide Interessen gleichermaßen angemessen zu berücksichtigen.
Für den Ausgleich dieses Interessenwiderstreits hat der Gesetzgeber in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Regelungen getroffen. So hatte jedes LPG-Mitglied gem. § 36 LwAnpG die Möglichkeit, aus Anlaß einer Umwandlung gegen angemessene Barabfindung aus der neuen Gesellschaft auszuscheiden (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1994, Rdn. 279 ff.). Für das Abwicklungsstadium ist in § 42 Abs. 2 LwAnpG ein Vorkaufsrecht und ein Recht zur Übernahme einzelner Gegenstände zum Schätzwert vorgesehen. Damit hat jedes LPG-Mitglied die Möglichkeit, unabhängig von den Abwicklungsregelungen im übrigen Grundstücke und Inventargegenstände zu erwerben und damit einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu begründen oder wieder einzurichten.
Im vorliegenden Fall haben die Beklagte und die Streithelferin das Vorkaufs - und Übernahmerecht der LPG-Mitglieder in dem Unternehmenskaufvertrag berücksichtigt. So enthält Abschnitt B IV § 3 des Vertrages einen Hinweis auf das Vorkaufsrecht der LPG-Mitglieder. Weiter heißt es dort: "Sollten Mitglieder einzelne Gegenstände aufgrund des Vorkaufsrechts erwerben und der Käu-
fer gleichwohl an dem Vertrag im übrigen festhalten, so steht dem Käufer der Verkaufserlös aus dem mit dem Vorkaufsberechtigten zustande gekommenen Vertrag zu". Diese Regelung erfaßt nicht nur das Vorkaufsrecht selbst, sondern auch das Recht, einzelne Gegenstände - zum Schätzpreis - zu erwerben.
Bei dieser Gesetzes- und Vertragslage bedarf es keines weitergehenden Schutzes von LPG-Mitgliedern vor einer mehrheitlich beschlossenen Unternehmensübertragung gegen Anteilsrechte. Kein Mitglied war gezwungen, nur mittelbar als Kommanditist der Streithelferin an deren landwirtschaftlichem Unternehmen teilzunehmen. Vielmehr konnte sich jedes Mitglied durch Erwerb der notwendigen Grundstücke und Inventargegenstände in die Lage versetzen, einen eigenen Hof zu bewirtschaften. Damit ist auch dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit in ausreichender Weise Rechnung getragen.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluß auch nicht wegen Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 GenG nichtig. Nach dieser Vorschrift, die auch auf die Liquidation einer LPG anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 372, 376), darf das Vermögen der Gesellschaft nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres bzw. der in § 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG genannten kürzeren Fristen seit dem Tag, an welchem die Aufforderung der Gläubiger zur Meldung bei der Genossenschaft erfolgt ist, an die Mitglieder verteilt werden. Diese Vorschrift steht einer Vermögensübertragung gegen Gewährung von Anteilsrechten nicht entgegen. Sie dient allein dem Schutz der Gläubiger , und dessen bedarf es bei der vorliegenden Art der Abwicklung nicht. Die Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, daß die in dem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Schuldübernahme nach § 415 BGB nur mit ihrer Zustimmung wirksam wird. Erteilen sie diese Zustimmung oder werden ihre Forde-
rungen erfüllt, ist der Zweck des § 90 GenG erreicht. Andernfalls muß der Unternehmenskaufvertrag rückgängig gemacht werden.

b) Der Beschluß ist aber in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil die Einladung zu der Vollversammlung fehlerhaft war.
Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers haben die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der Beklagten , sondern nur diejenigen, deren Anschrift ihnen bekannt war, schriftlich eingeladen. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausreichend.
Allerdings enthielt das Statut der Beklagten keine Regelungen für die Einberufung einer Vollversammlung. Auch in dem Gesetz über die LPG (LPGG) vom 2. Juli 1982 (GVBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) und dem vom Ministerrat der DDR beschlossenen "Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion" (GVBl. der DDR 1997, Sonderdruck 937, Anlage 1, S. 11) war die Form der Einberufung nicht geregelt. In dem Musterstatut hieß es lediglich, daß der Vorstand für die Einberufung, die ordnungsgemäße Vorbereitung und die Durchführung der Vollversammlung verantwortlich sei (Nr. 65 Abs. 1 und 62 Abs. 2 Musterstatut; dazu Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, ZIP 1994, 1523, 1524). Darunter kann aber bei interessengerechter Auslegung nur zu verstehen sein, daß grundsätzlich sämtliche Mitglieder der LPG zu der Vollversammlung eingeladen werden mußten. Das folgt auch aus dem LPG-rechtlichen Grundprinzip der Gleichberechtigung aller Mitglieder (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 34/93, WM 1993, 1760, 1762).
Nachdem das Musterstatut mit dem Außerkrafttreten des LPGG gemäß § 69 LwAnpG zum 1. Januar 1992 seine Rechtsgrundlage verloren hat (Wenzel aaO S. 353), ergibt sich die gleiche Mindestanforderung an die Einladung zu der Vollversammlung aus den allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts (vgl. Senat, BGHZ 59, 369, 373). So ist eine Einladung zu der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur wirksam, wenn die Einladungsschreiben an sämtliche Gesellschafter - zumindest unter der letzten bekannten Anschrift - abgeschickt werden (Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 6 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 10 f.; Zöllner in: Baumbach/ Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 51 Rdn. 3 ff.). Bei der Aktiengesellschaft muß die Einberufung der Hauptversammlung gem. § 121 Abs. 3 AktG in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden, es sei denn, sämtliche Aktionäre können gem. § 121 Abs. 4 AktG schriftlich eingeladen werden (Hoffmann-Becking, ZIP 1995, 1, 6; Kubis in: Münch.Komm.z.AktG § 121 Rdn. 48; einschränkend Lutter, AG 1994, 429, 437 f.). In der eingetragenen Genossenschaft kann, wie sich aus § 6 Nr. 4 GenG ergibt, die Generalversammlung nur entweder durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt einberufen werden (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11). Auch in einem Verein müssen grundsätzlich alle Mitglieder zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden, und zwar entweder persönlich durch Einladungsschreiben an die letzte bekannte Adresse oder - bei entsprechender Satzungsbestimmung nach § 58 Nr. 4 BGB - durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt (BGHZ 59, 369, 371 ff.; BayObLG, Beschl. v. 10. Juli 1996 - 3Z BR 78/96, NJW-RR 1997, 289, 290; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl. Rdn. 833). Daraus folgt auch für die Vollversammlung einer LPG in Liquidation, daß entweder sämtliche Mitglieder unmittelbar eingeladen werden müssen oder die Einladung in öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden muß. Nur so ist gewährleistet, daß es bei der Einla-
dung nicht zu Unregelmäßigkeiten kommen kann. Als öffentliche Blätter sind dabei in entsprechender Anwendung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes v. 20. Dezember 1933 (RGBl. I 1089) diejenigen Blätter anzusehen, in denen das zuständige Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister veröffentlicht; sofern das der Bundesanzeiger ist, hat das Registergericht auf Antrag der Liquidatoren ein oder mehrere andere Blätter zu bestimmen (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11).
Danach war die Einladung zu der Vollversammlung am 24. März 1999 nicht ordnungsgemäß. Da die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der LPG eingeladen hatten, hätten sie - zumindest neben der schriftlichen Einladung der ihnen bekannten Mitglieder - die Einladung auch durch Einrücken in ein öffentliches Blatt bekannt machen müssen.
2. Der Beschluß ist darüber hinaus nach §§ 51, 87 Abs. 1 GenG, § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG anfechtbar.

a) Als Anfechtungsgrund analog § 243 Abs. 2 AktG kommt allerdings nicht die in dem Unternehmenskaufvertrag enthaltene Garantie von 40 Arbeitsplätzen für die Dauer von 10 Jahren in Betracht. Denn diese Garantie bezieht sich nach dem Wortlaut des Vertrages nur allgemein auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen und nicht auf die Weiterbeschäftigung gerade von (ehemaligen) Mitgliedern der LPG. Damit mag sich diese Bestimmung zwar zugunsten einiger LPG-Mitglieder ausgewirkt haben. Rechtlich gesehen wurden dadurch aber keine Sondervorteile i.S. des § 243 Abs. 2 AktG gewährt.

b) Der Beschluß ist aber anfechtbar, weil das Rede- und Auskunftsrecht des Klägers verletzt worden ist.

Nach dem Vortrag des Klägers, der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, hat ihm der Versammlungsleiter in der Vollversammlung der Beklagten vom 24. März 1999 das Wort entzogen, als er zu dem Tagesordnungspunkt "Information über den Unternehmenskaufvertrag vom 10. März 1999" zwölf Fragen stellen wollte. Die darin liegende Beschränkung des Redeund Auskunftsrechts ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - grundsätzlich ein Anfechtungsgrund. Das ist für die Anfechtung nach § 51 GenG unstreitig (Beuthien aaO § 51 Rdn. 21; Metz in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO § 51 Rdn. 61, 68; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich aaO § 51 Rdn. 9), gilt in gleicher Weise aber auch im Rahmen der Verweisung in § 42 LwAnpG für die Anfechtung eines Beschlusses der Vollversammlung einer LPG. Denn auch im Recht der LPG war anerkannt, daß die Mitglieder Gelegenheit erhalten mußten, sich zu grundsätzlichen Fragen zu äußern und Auskünfte zu verlangen (Arlt/Krauß aaO S. 32).
Das Berufungsgericht meint aber, diese Rechtsverletzung scheide als Anfechtungsgrund aus, weil sie für die Beschlußfassung nicht kausal gewesen sei. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur aktienrechtlichen Beschlußanfechtung kommt es für die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG nicht darauf an, ob der Entzug des Rederechts und die Vorenthaltung der begehrten Informationen für das Abstimmungsergebnis ursächlich geworden ist. Vielmehr scheidet eine Anfechtbarkeit nur dann aus, wenn die Gesellschaft darlegen und beweisen kann, daß dieser Verfahrenfehler bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein kann (BGHZ 149, 158, 164 f.; ebenso Zöllner in: Kölner Komm.z.AktG § 243 Rdn. 81 ff., 124, 136 f.; K. Schmidt in:
Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 21 ff.; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 Rdn. 27 ff., 36 ff.). Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Aktionär ohne Grund das Wort entzogen worden ist. Relevanz ist weiter anzunehmen, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen, und die begehrten Informationen damit zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG).
So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist nach seinem Vortrag schlechthin die Redemöglichkeit in der Vollversammlung vorenthalten worden. Zudem sind ihm die gewünschten Informationen nicht erteilt worden. Er wollte im wesentlichen Auskunft erhalten zu der Frage, wie hoch der Wert der zu übertragenden Vermögensgegenstände war und wie dieser Wert ermittelt worden ist. Das war eine für die Beurteilung des Vertrages bedeutsame Frage. Ihre Relevanz kann nicht - wie es das Berufungsgericht getan hat - mit der Begründung verneint werden, die Wertverhältnisse hätten keine Rolle gespielt, weil die Mitglieder der Beklagten aufgrund ihrer Beteiligungen als Kommanditisten der Käuferin an dem Vermögen weiter Anteil behalten sollten. Für die Frage, ob überhaupt das Vermögen in der vorgeschlagenen Weise übertragen werden sollte, war von Bedeutung zu wissen, um welche Werte es dabei ging. Ebenso waren die Werte bedeutsam für die Entscheidung der LPG-Mitglieder, ob sie von ihrem Recht, einzelne Vermögensgegenstände zum Schätzpreis zu übernehmen, Gebrauch machen wollten.
3. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.