Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV 2010 | § 32 Begriffsbestimmungen
Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV 2010 | § 32 Begriffsbestimmungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen Inhaltsverzeichnis
Für diesen Verordnungsteil gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
„Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nummer 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht; - 2.
„Netzanschluss“ ist die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases; - 3.
„Anlage“ ist die Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung sel
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/11/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 26.02.2013 (BK7-12-215) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Ausl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.