Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV 2010 | § 32 Begriffsbestimmungen
Für diesen Verordnungsteil gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
„Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nummer 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht; - 2.
„Netzanschluss“ ist die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases; - 3.
„Anlage“ ist die Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität.
Referenzen - Gesetze |
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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,1a...