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§ 30Amtlich · § 5 UrhG

Unterrichtungspflichten der Behörde

Zeitreise: 12.08.2026

Die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber zu unterrichten, sofern nach durch Kontrollen gewonnenen Informationen Fördervoraussetzungen für Direktzahlungen nicht nachgewiesen sind. Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22 hinzuweisen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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