§ 49Amtlich · § 5 UrhG
Aufrechnung
Zeitreise: 12.08.2026
Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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