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§ 49Amtlich · § 5 UrhG

Aufrechnung

Zeitreise: 12.08.2026

Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.

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