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§ 48Amtlich · § 5 UrhG

Ziel des Diplomkolloquiums

Zeitreise: 18.03.2025

Die Studierenden weisen im Diplomkolloquium nach, dass sie 1. über gesichertes Wissen in den Themengebieten verfügen, die sie in der Diplomarbeit bearbeitet haben, 2. die in der Diplomarbeit angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können und 3. in der Lage sind, mögliche Verbindungen zu anderen Fachgebieten und Fragestellungen herzustellen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.