Flächenstillegungsverordnung - FSV | § 1 Stillegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
Flächenstillegungsverordnung - FSV | § 1 Stillegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
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Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente Inhaltsverzeichnis
(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn
- 1.
die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche insbesondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse genutzt wird und - 2.
bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfüllt werden, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen und die gegenüber der nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörde übernommen worden sind.
(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als stillgelegt, wenn
- 1.
unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte eine Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bezogen wurde und - 2.
die während der Gewährung der Produktionsaufgaberente stillgelegten Flächen weiterhin entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stillgelegt oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen werden.
(4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn
- 1.
es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt und dieses zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört oder - 2.
die Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland umgewandelt werden.
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(1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet, 1. die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat zu begrünen
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(1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet, 1. die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat zu begrünen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24.06.2010 00:00
Tatbestand
1
Streitig ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung eines Flächenzuschlages nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwer
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Annotations
(1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet, 1. die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr...