Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 33
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 238 AktG.
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.