Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 150
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 150
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden:
- 1.
eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte; - 2.
ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe; - 3.
eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind; - 4.
eine Abschrift der Schlußfeststellung.
(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen einsehen.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/12/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
1
Der am 29.10.2018 bei Gericht gestellte Antrag,
2
die Bereitstellung der in § 1
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