Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG | § 20
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Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe Inhaltsverzeichnis
(Aufhebung anderer Vorschriften)
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published on 06/12/2012 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
1
I. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Feststellung eines Unterschi
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