Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 57 Verletzung der Sperrfristen

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 57 Verletzung der Sperrfristen
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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis

(1) Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen.

(2) Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 und 76 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht aus den Gesamtumständen eine für den Hersteller unzumutbare Härte ergibt. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid zu widerrufen.

(3) Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern.

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(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenreg
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(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millione
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published on 20/05/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin beantragte am 30. März 2012 bei der Beklagten eine Förderungshilfe nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Filmförderungsgesetz (FFG) in Höhe von insgesa
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Annotations

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und...