Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 57 Verletzung der Sperrfristen

(1) Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen.

(2) Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 und 76 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht aus den Gesamtumständen eine für den Hersteller unzumutbare Härte ergibt. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid zu widerrufen.

(3) Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 19 Entscheidungen zu Sperrfristen


(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenreg
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 73 Förderhilfen, Referenzpunkte


(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millione

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 29/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin beantragte am 30. März 2012 bei der Beklagten eine Förderungshilfe nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Filmförderungsgesetz (FFG) in Höhe von insgesa

Referenzen

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und...