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§ 40Amtlich · § 5 UrhG

Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Zeitreise: 12.08.2026§ 41 ›

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

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