Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.
(2) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 18/05/2015 00:00
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2015 wird angeordnet.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500
published on 28/07/2015 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutze
published on 04/06/2012 00:00
weitere Fundstellen ...
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6 250,- € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Ano
published on 09/01/2007 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 -
geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider
Rechtszüge.
Die Revision wird nic
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