Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 10 Ausschluss abweichender Vereinbarungen
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Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht Inhaltsverzeichnis
Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
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(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen,
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published on 21/10/2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 18.2.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen – Az.: 11 O 141/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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