Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 35 Ausbildungsfahrschule

(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrlehreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person

1.
seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 besitzt oder
2.
die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrschulerlaubnis ist.

(2) Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen. Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern untersagen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung


(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerla

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 56 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefu

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 69 Übergangsregelung


(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung


(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerla

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Mai 2009 - 9 S 1711/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 2008 - 1 K 285/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE...